OGH 3Ob333/61 (RS0033447)

OGH3Ob333/6120.12.1961

Rechtssatz

Ist zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge eine Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt, sind die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. § 1416 ABGB ist in diesem Falle nicht anwendbar (teilweise gegenteilig 1 Ob 620/55).

Normen

ABGB §1416

3 Ob 333/61OGH20.12.1961
3 Ob 132/80OGH28.01.1981

Auch

1 Ob 2339/96vOGH26.11.1996

Auch

3 Ob 261/99zOGH20.06.2000

Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete muss dem nächstliegenden, dringendsten Zweck, also der Deckung des laufenden Unterhaltes zugeführt werden. (T1); Veröff: SZ 73/100

10 ObS 276/03sOGH10.02.2004

Beis wie T1; Beisatz: Dieser Grundsatz hat auch bei einer Pfändung eines Pensionseinkommens zu gelten. (T2)

3 Ob 292/05wOGH29.03.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/44

7 Ob 115/15kOGH19.11.2015

Dokumentnummer

JJR_19611220_OGH0002_0030OB00333_6100000_001

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