OGH 4Ob140/60 (RS0063046)

OGH4Ob140/6018.10.1960

Rechtssatz

Die entsprechende Ersatzwohnung muss auch einen erschwinglichen Mietzins aufweisen.

Normen

HbG §18 Abs7
HBO §12 Abs6

4 Ob 140/60OGH18.10.1960

Veröff: SozM VIIIB,133

9 ObA 13/03gOGH26.02.2003

Beisatz: Hier: § 18 Abs 7 HbG. (T1)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung der Erschwinglichkeit ist regelmäßig auf objektive Kriterien sowie das (voraussichtlich) nach Beendigung des Hausbesorger-Dienstverhältnisses erzielbare Einkommen des Dienstnehmers abzustellen. Eine kurzfristige Einschränkung des Lebensstandards steht einer Kündigung nach § 18 Abs 7 HbG nicht entgegen. (T2)

9 ObA 117/05dOGH31.08.2005

Beis wie T2; Beisatz: Letztlich hängt die Frage der Erschwinglichkeit der Ersatzwohnung stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T3)

9 ObA 89/11wOGH27.07.2011

Auch; Beisatz: Um dem Schutzzweck des § 18 Abs 7 HbG gerecht werden zu können, ist es erforderlich, bereits in der gerichtlichen Aufkündigung nicht nur eine entsprechende Ersatzwohnung anzubieten, sondern auch ein verbindliches Angebot über die Konditionen zu erstatten. (T4)<br/>Bem: Siehe RS0127107. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/100

9 ObA 49/12iOGH29.05.2012

Auch

9 ObA 112/15hOGH24.09.2015

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19601018_OGH0002_0040OB00140_6000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)