OGH 5Ob356/60 (RS0068360)

OGH5Ob356/604.10.1960

Rechtssatz

Wenn lebenswichtige gesundheitliche Interessen des Vermieters rein wirtschaftlichen Interessen des Gekündigten gegenüberstehen, wiegen schwere gesundheitliche Gefahren des Vermieters schwerer als rein wirtschaftliche Nachteile des Mieters. Die Aufhebung der Eigenbedarfskündigung käme in einem solchen Fall dann in Frage, wenn eine Existenzgefährdung des Gekündigten vorläge.

Normen

MG §19 Abs2 Z5 D

5 Ob 356/60OGH04.10.1960

Veröff: MietSlg 8160

7 Ob 191/67OGH08.11.1967

Veröff: MietSlg 19318

6 Ob 123/71OGH30.06.1971

Vgl aber; Beisatz: Obdachlosigkeit verbunden mit Existenzgefährdung überwiegt. (T1) Veröff: MietSlg 23367

1 Ob 767/79OGH28.11.1979

Vgl auch

7 Ob 694/81OGH17.09.1981

nur: Wenn lebenswichtige gesundheitliche Interessen des Vermieters rein wirtschaftlichen Interessen des Gekündigten gegenüberstehen, wiegen schwere gesundheitliche Gefahren des Vermieters schwerer als rein wirtschaftliche Nachteile des Mieters. (T2)

6 Ob 129/18sOGH25.10.2018

Vgl; nur T2

5 Ob 136/20sOGH04.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19601004_OGH0002_0050OB00356_6000000_001

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