Rechtssatz
Findet der Außerstreitrichter keinen Anlass zur Entmündigung einer Prozesspartei, bestehen aber weiterhin Bedenken gegen die Prozessfähigkeit, hat der Prozessrichter die Frage selbst zu beurteilen und die dazu nötigen Erhebungen zu pflegen (Einholung eines Sachverständigen - Gutachtens). Unterlässt er dies, geht die Pflicht hiezu auf das Berufungsgericht über. Übergeht auch dieses die Frage der Prozessfähigkeit, rollt der OGH sie selbst auf und erteilt die erforderlichen Aufträge (in Form eines Senatsbeschlusses).
1 Ob 132/63 | OGH | 31.07.1963 |
Beisatz: Die Einstellung des Entmündigungsverfahrens ist für den Prozeßrichter hinsichtlich der Beurteilung der Prozeßfähigkeit nicht bindend. (T1) |
2 Ob 15/77 | OGH | 28.04.1977 |
Vgl auch; nur: Findet der Außerstreitrichter keinen Anlaß zur Entmündigung einer Prozeßpartei, bestehen aber weiterhin Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit, hat der Prozeßrichter die Frage selbst zu beurteilen und die dazu nötigen Erhebungen zu pflegen (Einholung eines Sachverständigen - Gutachtens). (T2) |
1 Ob 772/78 | OGH | 10.01.1979 |
Veröff: EvBl 1979/160 S 437 |
6 Ob 503/80 | OGH | 20.02.1980 |
Auch; Beisatz: Scheidungsverfahren nach § 50 EheG. (T3) |
5 Ob 650/81 | OGH | 29.09.1981 |
Vgl auch |
3 Ob 87/09d | OGH | 23.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Beschlussfassung über die Erteilung eines Verbesserungs- bzw Sanierungsauftrags hat mit Senatsbeschluss zu erfolgen. (T4); Veröff: SZ 2009/84 |
Dokumentnummer
JJR_19600921_OGH0002_0060OB00271_6000000_001
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