OGH 6Ob271/60 (RS0035400)

OGH6Ob271/6021.9.1960

Rechtssatz

Findet der Außerstreitrichter keinen Anlass zur Entmündigung einer Prozesspartei, bestehen aber weiterhin Bedenken gegen die Prozessfähigkeit, hat der Prozessrichter die Frage selbst zu beurteilen und die dazu nötigen Erhebungen zu pflegen (Einholung eines Sachverständigen - Gutachtens). Unterlässt er dies, geht die Pflicht hiezu auf das Berufungsgericht über. Übergeht auch dieses die Frage der Prozessfähigkeit, rollt der OGH sie selbst auf und erteilt die erforderlichen Aufträge (in Form eines Senatsbeschlusses).

Normen

ZPO §6

6 Ob 271/60OGH21.09.1960

Veröff: SZ 33/93

1 Ob 132/63OGH31.07.1963

Beisatz: Die Einstellung des Entmündigungsverfahrens ist für den Prozeßrichter hinsichtlich der Beurteilung der Prozeßfähigkeit nicht bindend. (T1)

7 Ob 242/63OGH25.09.1963
1 Ob 33/66OGH14.09.1967
1 Ob 143/69OGH28.08.1969
2 Ob 15/77OGH28.04.1977

Vgl auch; nur: Findet der Außerstreitrichter keinen Anlaß zur Entmündigung einer Prozeßpartei, bestehen aber weiterhin Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit, hat der Prozeßrichter die Frage selbst zu beurteilen und die dazu nötigen Erhebungen zu pflegen (Einholung eines Sachverständigen - Gutachtens). (T2)

6 Ob 625/77OGH16.06.1977
1 Ob 772/78OGH10.01.1979

Veröff: EvBl 1979/160 S 437

1 Ob 659/79OGH13.07.1979
6 Ob 503/80OGH20.02.1980

Auch; Beisatz: Scheidungsverfahren nach § 50 EheG. (T3)

6 Ob 503/80OGH09.07.1980
5 Ob 650/81OGH29.09.1981

Vgl auch

3 Ob 87/09dOGH23.06.2009

Vgl; Beisatz: Die Beschlussfassung über die Erteilung eines Verbesserungs- bzw Sanierungsauftrags hat mit Senatsbeschluss zu erfolgen. (T4); Veröff: SZ 2009/84

1 Ob 75/17mOGH12.07.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19600921_OGH0002_0060OB00271_6000000_001

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