OGH 5Ob63/60 (RS0013097)

OGH5Ob63/6017.2.1960

Rechtssatz

Der Absonderungskurator hat die Stellung eines gerichtlich bestellten Verwalters. Seine Bestellung hat den Zweck, den Verlassenschaftsgläubigern und Legataren den Fonds, welcher zu ihrer Befriedigung zu dienen hat, zu sichern. Droht die Entwertung des von ihm verwalteten Vermögens, dann ist er berechtigt und verpflichtet, die zur Hintanhaltung einer baldigen und erheblichen Entwertung notwendigen Maßnahmen zu treffen und, wenn dieser Zweck auf andere Weise nicht zu erreichen ist, den Verkauf der von der Entwertung bedrohten Vermögenswerte zu beantragen.

Normen

ABGB §812 I

5 Ob 63/60OGH17.02.1960
5 Ob 568/84OGH31.07.1984

nur: Droht die Entwertung des von ihm verwalteten Vermögens, dann ist er berechtigt und verpflichtet, die zur Hintanhaltung einer baldigen und erheblichen Entwertung notwendigen Maßnahmen zu treffen und, wenn dieser Zweck auf andere Weise nicht zu erreichen ist, den Verkauf der von der Entwertung bedrohten Vermögenswerte zu beantragen. (T1) = NZ 1985,173

5 Ob 224/08iOGH13.01.2009

nur: Der Absonderungskurator hat die Stellung eines gerichtlich bestellten Verwalters. Seine Bestellung hat den Zweck, den Verlassenschaftsgläubigern und Legataren den Fonds, welcher zu ihrer Befriedigung zu dienen hat, zu sichern. (T2); Beisatz: Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist aber insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozessführungsbefugt (2 Ob 103/98f mwN). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19600217_OGH0002_0050OB00063_6000000_001

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