OGH 5Ob624/59 (RS0022362)

OGH5Ob624/5927.1.1960

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen Wette und Spiel liegt, nur im Zweck, da das Spiel der Unterhaltung und dem Gewinn dient, während der Zweck der Wette die Bekräftigung einer eigenen Behauptung ist. Zum Begriff der Wette und des Spieles gehört das aleatorische Moment der Ungewissheit, ob derjenige, der eine Zusage macht, diese erfüllen muss, weil nicht feststeht, ob die Behauptung des Zusagenden richtig ist. Die Leistungspflicht des Zusagenden hängt von einem beiden Teilen noch unbekannten Ereignis ab.

Normen

ABGB §1270
ABGB §1272

5 Ob 624/59OGH27.01.1960

Veröff: RZ 1960,81

5 Ob 12/74OGH03.04.1974

nur: Zum Begriff der Wette und des Spieles gehört das aleatorische Moment der Ungewißheit. (T1) Veröff: EvBl 1974/233 S 514 = SZ 47/42

6 Ob 560/95OGH31.08.1995

Vgl auch

1 Ob 107/98mOGH30.10.1998

Verstärkter Senat; Vgl auch; nur: Der Unterschied zwischen Wette und Spiel liegt, nur im Zweck, da das Spiel der Unterhaltung und dem Gewinn dient, während der Zweck der Wette die Bekräftigung einer eigenen Behauptung ist. (T2); Beisatz: Eine Abgrenzung zwischen Spiel und Wette ist für deren zivilrechtlichen Folgen entbehrlich, weil auf beide Rechtsgeschäfte dieselben Rechtsvorschriften anzuwenden sind. (T3) Veröff: SZ 71/183

7 Ob 85/04gOGH26.05.2004

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 210/14dOGH12.03.2015

Veröff: SZ 2015/17

7 Ob 70/15tOGH10.06.2015
7 Ob 111/15xOGH02.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19600127_OGH0002_0050OB00624_5900000_002

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