OGH 5Ob555/59 (RS0004270)

OGH5Ob555/5920.1.1960

Rechtssatz

Die Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. Das Gericht hat grundsätzlich, wenn es das Teilungsbegehren des Klägers für unrichtig hält, nicht die Klage abzuweisen, sondern die ihm angemessen erscheinende Teilung zu verfügen. Das Gericht hat dabei aber den Grundsatz zu beachten, dass es einen von keiner der Parteien vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkte nur dann der Entscheidung zugrunde legen darf, wenn es die Parteien zu dessen Erörterung aufgefordert hat.

Normen

ABGB §841
EO §351
ZPO §405 B

5 Ob 555/59OGH20.01.1960

Veröff: SZ 33/8 = EvBl 1960/160 S 296 = JBl 1960,443 = HBZ 1960,15-16,2

5 Ob 192/60OGH23.06.1960

nur: Die Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. (T1)<br/>Veröff: EvBl 1960/352

5 Ob 70/66OGH24.03.1966
8 Ob 331/66OGH06.12.1966
6 Ob 22/70OGH04.02.1970

nur: Die Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. Das Gericht hat grundsätzlich, wenn es das Teilungsbegehren des Klägers für unrichtig hält, nicht die Klage abzuweisen, sondern die ihm angemessen erscheinende Teilung zu verfügen. (T2)<br/>Beisatz: Auch der Beklagte kann einen Teilungsvorschlag erstatten. (T3)<br/>Veröff: SZ 43/31= JBl 1971,40 = NZ 1971,91

7 Ob 32/72OGH09.02.1972

nur T1

5 Ob 29/72OGH15.02.1972

nur T1

6 Ob 86/73OGH17.05.1973

nur T2; Beis wie T3

6 Ob 127/75OGH18.12.1975

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73

8 Ob 536/81OGH11.03.1982

nur T1; Beisatz: § 351 EO schreibt ohnedies genau vor, wie die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Teilung von Liegenschaften durzuführen ist. (T4)

3 Ob 525/86OGH05.03.1986

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erklärt die Klägerin im Teilungsprozess ausdrücklich, ihren vorprozessualen Teilungsvorschlag nicht zum Gegenstand diese Rechtsstreites und auch keinen anderen Teilungsvorschlag zu machen, und beschränkt sich die Beklagte den vorprozessualen Teilungsvorschlag der Klägerin als unvollständig und unannehmbar zu bezeichnen, ohne ihrerseits einen Teilungsvorschlag zu erstatten, dann hat das Gericht keinen Anlass, die Parteien zu Teilungsvorschlägen aufzufordern, über solche Vorschläge zu verhandeln und im Urteil über die nähere Art der Naturalteilung zu entscheiden. (T5)

6 Ob 599/94OGH30.06.1994

nur T1; Beis wie T5

1 Ob 521/96OGH26.07.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Das Gericht ist an dennoch erstattete Teilungsvorschläge nicht gebunden. (T6)<br/>Veröff: SZ 69/169

5 Ob 14/97pOGH25.02.1997

Auch; nur T1; Beis wie T6

5 Ob 23/00vOGH13.07.2000

Auch; nur T2; Beisatz: Es reicht aus, wenn das Urteil auf körperliche Teilung lautet (MietSlg 34.083). (T7)<br/>Beisatz: Der Titel kann wohl nähere Angaben darüber enthalten, an die auch das Exekutionsgericht gebunden ist, dies ist jedoch nicht notwendig, weil die Entscheidung dieser Fragen auch vom Exekutionsrichter getroffen werden kann. (T8)<br/>Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Das Prozessgericht hat über solche bestimmten Teilungsvorschläge zu verhandeln und darf sodann im Urteil auch eine andere als die vorgeschlagene Art der Teilung verfügen (SZ 33/8, 43/31; EvBl 1960/352; MietSlg 34.083; 36.056; 38.046/11). (T9)

3 Ob 52/02xOGH26.06.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch im Exekutionsantrag nach § 351 EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. (T10)<br/>Beis wie T6; Beisatz: Auch an im Exekutionsverfahren erstattete Teilungsvorschläge ist das Gericht nicht gebunden. (T11)<br/>Veröff: SZ 2002/90

9 Ob 48/04fOGH07.07.2004

Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

3 Ob 214/07bOGH27.11.2007

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Enthält das Teilungsurteil nicht schon die näheren Bestimmungen über die Teilung, so ist diese Entscheidung vom Exekutionsrichter nach einem kontradiktorischen Verfahren zu treffen. (T12)

2 Ob 41/11kOGH24.04.2012

nur T2; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2012/49

3 Ob 79/13hOGH21.08.2013

nur T2

8 Ob 150/18vOGH19.12.2018

Auch

5 Ob 198/19gOGH20.02.2020

nur T2; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19600120_OGH0002_0050OB00555_5900000_001

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