OGH 5Ob73/59 (RS0025410)

OGH5Ob73/597.10.1959

Rechtssatz

Der Erbschaftskäufer wird Gesamtnachfolger. Er tritt an die Stelle des Veräußerers in die Abhandlung ein (gibt, soweit noch keine Erbserklärung abgegeben wurde, diese im eigenen Namen ab) und erwirbt erst durch die Einantwortung das Eigentum an der Erbschaft. Er übernimmt die Erbschaft in dem Stande, in dem sie sich befindet. Insoweit der Veräußerer den Nachlass vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür wie ein anderer Geschäftsträger.

Normen

ABGB §1278
ABGB §1281

5 Ob 73/59OGH07.10.1959
6 Ob 93/59OGH28.10.1959

Beisatz: Eintritt in den Versicherungsvertrag des Erblassers. (T1)

1 Ob 990/31OGH30.10.1931

Veröff: SZ 13/230

3 Ob 415/57OGH23.10.1957

Ähnlich; Veröff: EvBl 1958/3 S 18

3 Ob 503/53OGH17.09.1953

Ähnlich

7 Ob 142/00hOGH20.12.2000

Vgl

6 Ob 16/06fOGH16.02.2006

Beisatz: Der Erbschaftskäufer wird Gesamtrechtsnachfolger des Erben und tritt an dessen Stelle in das Verlassenschaftsverfahren ein. Er gibt die Erbserklärung bzw Erbantrittserklärung ab; an ihn erfolgt die Einantwortung. (T2)<br/>Beisatz: Dies gilt auch für die Erbschaftsschenkung, die im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, auf die aber die Vorschriften über den Erbschaftskauf anzuwenden sind. (T3)

3 Ob 200/10yOGH11.11.2010

Auch

7 Ob 189/12pOGH23.01.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/4

2 Ob 102/15mOGH06.08.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/77

Dokumentnummer

JJR_19591007_OGH0002_0050OB00073_5900000_002

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