OGH 3Ob272/59 (RS0058334)

OGH3Ob272/596.10.1959

Rechtssatz

Die Haftung für einen bei einem Abschleppungsmanöver entstandenen Unfall trifft nicht den Halter des betriebsunfähig gewordenen abgeschleppten Kraftfahrzeuges, sondern jenen des schleppenden Kraftfahrzeuges und zwar auch dann, wenn nur zwischen dem abgeschleppten Kraftfahrzeug und dem dritten Fahrzeug ein Zusammenstoß stattgefunden hat.

SW: Auto

 

Normen

EKHG §1 IIIA
EKHG §1 IIIB
KraftfVerkG §7 Abs1 IIB

3 Ob 272/59OGH06.10.1959

Veröff: ZVR 1960/88 S 64

7 Ob 151/70OGH23.09.1970

Veröff: ZVR 1971/84 S 103

2 Ob 133/78OGH07.12.1978

nur: Die Haftung für einen bei einem Abschleppungsmanöver entstandenen Unfall trifft nicht den Halter des betriebsunfähig gewordenen abgeschleppten Kraftfahrzeuges, sondern jenen des schleppenden Kraftfahrzeuges. (T1) Beisatz: Es sei denn, das abgeschleppte Fahrzeug setzt seine eigene Motorkraft ein oder es wird zum Ingangsetzen seines an sich betriebsfähigen Motors vorübergehend abgeschleppt. (T2) Veröff: SZ 51/176 = JBl 1980,39

8 Ob 225/81OGH05.11.1981

Beisatz: Vorübergehender Wegfall der Spannung des Schleppseiles. (T3)

8 Ob 45/84OGH22.11.1984

Auch; Beisatz: Kein Ausgleich gemäß § 11 EKHG bei Unfall zwischen schleppendem und geschlepptem Fahrzeug. (T4) Veröff: ZVR 1985/144 S 273

9 ObA 150/00zOGH18.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Ebenso kann ein Anhänger nicht für sich allein, sondern nur als Teil der mit der Zugmaschine gebildeten Betriebseinheit "in Betrieb" sein. Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges erstreckt sich auf dessen Anhänger. (T5)

2 Ob 309/01gOGH06.12.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Herausziehen eines Pferdes aus einem Schlammloch. (T6)

1 Ob 42/04iOGH12.10.2004

Abweichend; Beisatz: Der Unfall kann sich auch beim Betrieb des abgeschleppten Fahrzeugs zutragen. Das trifft jedoch nicht bloß dann zu, wenn der in Betrieb befindliche Motor den Abschleppvorgang unterstützt, sondern auch bei eigenständiger Lenkung oder nicht rechtzeitig eingeleiteter Bremsung und dadurch bedingtem Auffahren auf das schleppende Fahrzeug. (T7)

2 Ob 301/04kOGH01.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Ein „Tieflader" ist ein Anhänger gemäß §2 Abs1 Z2 KFG. Eine „selbständige" Betriebsgefahr kommt bei einem Anhänger als gesonderte Haftungsgrundlage nicht in Betracht. (T8)

2 Ob 33/06aOGH02.03.2006

Beisatz: Hier: Abschleppvorgang war abgeschlossen, sein Zweck, nämlich die Starthilfe war erreicht; die Seilverbindung gelöst; keine Haftung des zuvor Abschleppenden. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19591006_OGH0002_0030OB00272_5900000_002

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