4 Ob 88/59 | OGH | 25.08.1959 |
Veröff: Arb 7098 = SozM IA/d,405 |
14 ObA 12/87 | OGH | 17.02.1987 |
Vgl auch |
9 ObA 48/93 | OGH | 17.03.1993 |
Vgl auch; nur: In der Regel wird dann, wenn ein Dienstnehmer den Betrieb während der Dienstzeit sofort verläßt, auf eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses geschlossen werden können. (T1) Beisatz: Hier: Mit der Äußerung, "auf dieses Narrenhaus scheiße ich" und auf Vorhalt des Geschäftsführers "Machts Euch den Dreck selber". (§ 48 ASGG). (T2) |
8 ObA 179/02k | OGH | 29.08.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Aus der Erklärung, "dass er nicht mehr zu kommen brauche", konnte der Arbeitnehmer objektiv betrachtet nur den Willen des Arbeitgebers erschließen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19590825_OGH0002_0040OB00088_5900000_001
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