OGH 4Ob88/59 (RS0028525)

OGH4Ob88/5925.8.1959

Rechtssatz

In der Regel wird dann, wenn ein Dienstnehmer nach einem Streit mit dem Dienstgeber den Betrieb während der Dienstzeit sofort verläßt bzw der Dienstgeber den Dienstnehmer zum Verlassen des Betriebes auffordert, auf eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses geschlossen werden können. Es bedarf aber dennoch in jedem einzelnen Fall einer sorgfältigen Feststellung, Würdigung und Abwägung aller Umstände.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Angestellte — schlüssige Willenserklärung — Konkludent — Verlassen des Arbeitsplatzes — Aufforderung — Lösung — Entlassung — Austritt — Arbeitsverhältnis — Ende — Beendigung — Auslegung — Interpretation — Einzelfallbetrachtung

 

Normen

ABGB §863 GIII. AngG §25

4 Ob 88/59OGH25.08.1959

Veröff: Arb 7098 = SozM IA/d,405

14 ObA 12/87OGH17.02.1987

Vgl auch

9 ObA 48/93OGH17.03.1993

Vgl auch; nur: In der Regel wird dann, wenn ein Dienstnehmer den Betrieb während der Dienstzeit sofort verläßt, auf eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses geschlossen werden können. (T1) Beisatz: Hier: Mit der Äußerung, "auf dieses Narrenhaus scheiße ich" und auf Vorhalt des Geschäftsführers "Machts Euch den Dreck selber". (§ 48 ASGG). (T2)

8 ObA 179/02kOGH29.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Aus der Erklärung, "dass er nicht mehr zu kommen brauche", konnte der Arbeitnehmer objektiv betrachtet nur den Willen des Arbeitgebers erschließen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19590825_OGH0002_0040OB00088_5900000_001

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