Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob der Kläger durch das demonstrative Verlassen der Arbeit unmittelbar nach Arbeitsbeginn, wobei er sich dem Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dahin äußerte, "auf dieses Narrenhaus scheiße ich" und auf Vorhalt des Geschäftsführers noch sagte "Machts Euch den Dreck selber", seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärte, zutreffend bejaht (vgl Arb 9.750 ua). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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