Rechtssatz
Der Intervenient, dem nicht die Stellung eines Streitgenossen zukommt, kann nur innerhalb der Hauptpartei offenstehenden Frist ein Rechtsmittel erheben.
1 Ob 145/02h | OGH | 13.12.2002 |
Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. Die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung. (T1); Veröff: SZ 2002/168 |
Dokumentnummer
JJR_19581217_OGH0002_0020OB00341_5800000_001
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