OGH 1Ob458/58 (RS0051620)

OGH1Ob458/5811.12.1958

Rechtssatz

Ein Kaufvertrag, bei dem ein Teil den Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt, der andere Teil das Eigentum noch nicht übertragen, sondern sich dasselbe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hat, ist ein Vertrag, der von beiden Seiten noch nicht völlig erfüllt ist. Die gegenseitigen Forderungen aus dem Kaufvertrag werden nicht durch die nachfolgende Ausgleichseröffnung berührt.

Normen

AO §20
AO §20a

1 Ob 458/58OGH11.12.1958
5 Ob 97/61OGH19.04.1961
5 Ob 326/65OGH10.02.1966

Veröff: HS 5403

8 Ob 279/66OGH18.10.1966
4 Ob 525/76OGH15.11.1976

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 49/138 = EvBl 1977/26 S 68 = JBl 1977,261 = QuHGZ 1977 H4/158

1 Ob 749/81OGH02.12.1981
5 Ob 516/83OGH01.02.1983
1 Ob 535/88OGH18.05.1988

Veröff: SZ 61/123 = JBl 1988,647 = RdW 1988,420

8 Ob 7/91OGH29.10.1992
2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Auch; nur: Ein Kaufvertrag, bei dem ein Teil den Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt, der andere Teil das Eigentum noch nicht übertragen, sondern sich dasselbe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hat, ist ein Vertrag, der von beiden Seiten noch nicht völlig erfüllt ist. (T1); Beisatz: Dass der Verkäufer auf den Eintritt des Erfolgs, nämlich den mit vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgenden Eigentumsübergang keinen Einfluss hat, spricht nach dieser Auffassung nicht gegen die Anwendbarkeit des § 21 KO. Abzustellen ist auf den Leistungserfolg. (T2)

6 Ob 208/13aOGH09.10.2014

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 Ob 40/16xOGH26.01.2017

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19581211_OGH0002_0010OB00458_5800000_001

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