OGH 5Ob404/58 (RS0051601)

OGH5Ob404/583.12.1958

Rechtssatz

Macht der Gläubiger von der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit (§§ 19, 20 AO), während des Ausgleichsverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch, dann kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen.

Bem: Vgl aber RS0033939

 

Normen

AO §19
AO §20

5 Ob 404/58OGH03.12.1958

Veröff: SZ 31/149

2 Ob 526/80OGH10.06.1980
2 Ob 630/87OGH23.03.1988

Beisatz: Die Aufrechnungsmöglichkeit als solche wird durch die Ausgleichsbestätigung nicht berührt. (T1)<br/>Veröff: EvBl 1989/8 S 23

3 Ob 76/97sOGH25.11.1998

Auch

9 ObA 46/03kOGH23.04.2003
3 Ob 82/08tOGH11.07.2008

Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Rechtsprechung und Lehre. Ablehnung gegenteiliger Literaturmeinungen. (T2)

7 Ob 118/08sOGH24.09.2008

Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof schließt sich nunmehr unter Abgehen von der durch SZ 31/149 begründeten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051601) der mittlerweile überwiegenden Rechtsansicht an, dass Gläubiger von der ihnen durch das Gesetz in §§ 19, 20 KO und AO eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Gebrauch machen können, wenn sie während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben haben. Sie sind nicht auf die Quote beschränkt. Dies entspricht den §§ 19 Abs 1 KO und AO, denen sonst kaum Bedeutung zukäme. Die vom Gesetz gewollte Begünstigung des Aufrechnungsgläubigers ergibt sich bereits aus den §§ 19 KO und AO und trägt der oben dargelegten Sonderstellung des Aufrechnungsberechtigten Rechnung. (T3)

6 Ob 179/14pOGH01.12.2015

Verstärkter Senat; Beisatz: Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gemäß § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen. (T4)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen, zum Teil gegenteiligen Rechtsprechung und der Literatur. (T5); <br/>Veröff: SZ 2015/135

Dokumentnummer

JJR_19581203_OGH0002_0050OB00404_5800000_002

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