OGH 1Ob388/58 (RS0018614)

OGH1Ob388/5815.10.1958

Rechtssatz

Verpflichtet sich die Verkäuferin zunächst, den Kaufgegenstand wegen eines Mangels zu reparieren und stellt sich später die Unmöglichkeit der Behebung des Mangels heraus, so beginnt von diesem Zeitpunkt eine neue Gewährleistungsfrist, innerhalb welcher Wandlung begehrt werden kann.

Normen

ABGB §932 IIIa
ABGB §933 II

1 Ob 388/58OGH15.10.1958

Veröff: SZ 31/123 = EvBl 1959/18 S 44 = RZ 1959,69

8 Ob 172/70OGH15.09.1970

Veröff: SZ 43/152 = JBl 1971,305 = EvBl 1971/192 S 346

6 Ob 21/73OGH08.02.1973
3 Ob 92/76OGH11.08.1976
6 Ob 595/77OGH30.06.1977

Beisatz: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Vollendung der Verbesserung oder mit dem Zeitpunkt des erfolglosen Verbesserungsversuches jeweils neu zu laufen und zwar mit dem Zeitpunkt, in dem der Kaufgegenstand tatsächlich übergeben und somit überprüft werden kann. (T1)

7 Ob 627/77OGH03.11.1977
6 Ob 741/78OGH16.11.1978

Auch; Veröff: EvBl 1979/127 S 391

7 Ob 686/79OGH22.11.1979

Beisatz: Hier: Garantiefrist (Garantiezusage). (T2) Veröff: ZVR 1981/278 S 373

1 Ob 615/80OGH12.11.1980

Auch

7 Ob 741/81OGH14.01.1982

Auch; Beisatz: Zeitpunkt der Verbesserungsarbeiten. (T3)

7 Ob 596/82OGH24.06.1982

Auch; Beisatz: Vollendung der Verbesserung. (T4)

1 Ob 595/83OGH11.05.1983

Auch; Beis wie T1; Beisatz: "Beziehungsweise nach Verbesserungsverweigerung". (T5)

1 Ob 607/83OGH11.05.1983

Veröff: SZ 56/76 = JBl 1985,743 (Reidinger)

3 Ob 520/83OGH14.09.1983

Auch

6 Ob 665/84OGH28.02.1985
8 Ob 519/85OGH10.10.1985

Beisatz: Nachdem klargestellt ist, dass eine zunächst in Aussicht genommene Verbesserung des Kaufgegenstandes nicht erfolgt. (T6) Veröff: JBl 1986,107

1 Ob 707/85OGH11.12.1985

Auch; Beis wie T5

7 Ob 642/85OGH12.12.1985

Beis wie T5 nur: Nach Verbesserungsverweigerung. (T7) Veröff: SZ 58/208 = JBl 1986/448

1 Ob 558/86OGH23.04.1986

nur: Verpflichtet sich die Verkäuferin zunächst, den Kaufgegenstand wegen eines Mangels zu reparieren und stellt sich später die Unmöglichkeit der Behebung des Mangels heraus, so beginnt von diesem Zeitpunkt eine neue Gewährleistungsfrist. (T8) Beis wie T1 nur: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Vollendung des Verbesserung oder mit dem Zeitpunkt des erfolglosen Verbesserungsversuches jeweils neu zu laufen. (T9) Veröff: GesRZ 1987,38

3 Ob 594/86OGH10.12.1986

Auch; Beis wie T9; Beis wie T7; Beisatz: Anbot auf Lieferung einer anderen Ware im Stadium der Verbesserungsversuche schließt nicht endgültige Ablehnung weiterer Verbesserungsversuche in sich. (T10)

6 Ob 639/88OGH10.11.1988

Beis wie T6; Veröff: SZ 61/238 = ÖBA 1989,627 = JBl 1989,241

7 Ob 514/91OGH14.02.1991

Beisatz: Gleichzubehandeln ist ein einvernehmlicher Versuch einer außergerichtlichen Sachverhaltsklärung, wenn sich aus dem Einvernehmen der Parteien ergibt, dass sie weitere Maßnahmen zur Ausgleichung des Mangels nicht ausschließen wollen. (T11) Veröff: SZ 64/15 = ecolex 1991,382 = RdW 1991,203 = JBl 1991,522

1 Ob 679/90OGH20.11.1991

Auch; nur T8; Beisatz: Die Gewährleistungsfrist beginnt bei einem Verbesserungsversuch des Unternehmers mit dem Ende der (ergebnislosen) Mängelbehebungsarbeiten (neu) zu laufen. (T12) Veröff: JBl 1992,245

1 Ob 575/95OGH30.01.1996

Auch; nur T9

1 Ob 140/00wOGH24.10.2000

Auch; Beis wie T9; Beisatz: In gleicher Weise ist der einvernehmliche Versuch einer außergerichtlichen Sachverhaltsklärung zu beurteilen, wenn sich aus dem Einvernehmen der Parteien ergibt, dass sie weitere Maßnahmen zur Behebung des Mangels nicht ausschließen wollen. Die Gewährleistungsfrist beginnt in solchen Fällen dann zu laufen, wenn endgültig klargestellt wurde, dass eine weitere Maßnahme zur Beseitigung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt. (T13); Veröff: SZ 73/159

6 Ob 309/02pOGH29.04.2004

Auch

Dokumentnummer

JJR_19581015_OGH0002_0010OB00388_5800000_001

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