OGH 5Ob256/58 (RS0039528)

OGH5Ob256/5817.9.1958

Rechtssatz

Die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung, die begehrte Feststellung wirke über den Rahmen des Rechtsstreites hinaus, genügt nicht für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages.

Normen

ZPO §236 B

5 Ob 256/58OGH17.09.1958
7 Ob 294/01pOGH17.04.2002
10 Ob 6/07sOGH05.06.2007
1 Ob 8/07vOGH26.06.2007

Beisatz: Es genügt auch nicht die bloß theoretische Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche; vielmehr muss nach der konkreten Lage des einzelnen Falls die Präjudizialität der zu klärenden Frage für andere Ansprüche des Antragstellers wahrscheinlich sein. (T1)

5 Ob 212/21vOGH09.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19580917_OGH0002_0050OB00256_5800000_001

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