OGH 3Ob336/58 (RS0013109)

OGH3Ob336/584.9.1958

Rechtssatz

Die Absonderung des Nachlasses kann durch Sicherstellung durch den Antragstellers abgewendet werden.

Normen

ABGB §812 J

3 Ob 336/58OGH04.09.1958

EvBl 1958/380 S 656

3 Ob 44/59OGH11.02.1959

Eine zur Anwendung der beantragten Nachlassabsonderung erlegte und vom Gericht als hinreichend angesehene Sicherstellung vertritt die Stelle der begehrten Absonderung des Nachlasses. Fällt eine von mehreren im Absonderungsantrag angegebenen Forderungen weg, kann der Erbe vor Erledigung der übrigen angemeldeten Forderungen nicht die Ausfolgung eines Teiles der Sicherheit begehren. (T1)

6 Ob 308/62OGH05.12.1962
6 Ob 127/64OGH29.04.1964

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 308/62

6 Ob 15/65OGH24.03.1965
6 Ob 147/69OGH18.06.1969

Beis wie T1; Beisatz: Die gesamte Sicherheitsleistung bleibt bis zur vollen Bereinigung der Forderung verhaftet - keine Teilausfolgung.(T2) = NZ 1969,187

7 Ob 35/70OGH18.03.1970

Beisatz: Ebenso wie bei der amtswegigen Sicherstellung nach §§ 159, 160 AußStrG ist eine Sicherstellung aus dem Nachlaßvermögen durchaus zulässig und sogar zweckmäßig (RZ 1937,177 u.a.). (T3) = NZ 1971,80

6 Ob 548/78OGH30.03.1978
4 Ob 510/83OGH22.02.1983

Beisatz: Wie allgemein, ist auch bei Beurteilung der Frage, ob der Erbe taugliche, zur Anwendung der Absonderung des Nachlasses geeignete Sicherheiten angeboten hat, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die erste Instanz abzustellen. (T4) = JBl 1983,483 = SZ 56/28

1 Ob 609/83OGH31.08.1983

GesRZ 1983,218 = SZ 56/123

5 Ob 674/83OGH27.09.1983

Auch; Beisatz: Auch wenn die Nachlaßabsonderung bereits durchgeführt ist. (T5)

5 Ob 568/84OGH31.07.1984

Beisatz: Die Bestellung einer tauglichen Sicherheit kann die Aufhebung der Nachlassabsonderung rechtfertigen. (T6) = NZ 1985,173

1 Ob 692/85OGH13.11.1985

Beis wie T4; Beis wie T6

1 Ob 591/86OGH01.10.1986

Auch; Beis wie T6; IPRax 1988,36 ( Schwind, 45 ) = ZfRV 1988,132

8 Ob 547/88OGH21.04.1988

JBl 1989,173

5 Ob 339/98hOGH26.01.1999

Beisatz: Weil damit ein wesentliches Gefährdungsmoment wegfällt (GesRZ 1983, 221). Ohne Gefährdung gibt es demnach keine Nachlassseparation. Das gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Separationsantrag hinreichende dingliche oder persönliche Sicherheiten für die Forderung eine Besorgnis von vornherein ausschließen lassen. (T7)

7 Ob 164/01wOGH17.10.2001

Beis wie T4

2 Ob 148/10vOGH27.01.2011

Auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6; Beisatz: Soll während der Fortdauer der Separation eine Veräußerung der zum Sondervermögen, das auch nach der Einantwortung vom sonstigen Vermögen des Erben getrennt bleibt, gehörenden Liegenschaft stattfinden, muss für eine dem Wert des der Sondermasse entzogenen Vermögensbestandteils entsprechende Sicherheit vorgesorgt sein. (T8); Veröff: SZ 2011/10

Dokumentnummer

JJR_19580904_OGH0002_0030OB00336_5800000_001

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