OGH 2Ob150/58 (RS0005236)

OGH2Ob150/5821.5.1958

Rechtssatz

Wirkung eines Drittverbots, einstweilige Verfügung kann nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen.

Normen

EO §382 Z7 II7
EO §385 Abs2

2 Ob 150/58OGH21.05.1958

Veröff: EvBl 1958/336 S 576

7 Ob 146/65OGH26.05.1965

nur: Einstweilige Verfügung kann nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen. (T1)<br/>Beisatz: Der dritte Käufer hat bereits einen Anspruch gegenüber dem Notar auf Verbücherung des Kaufvertrages. (T2)

1 Ob 227/66OGH15.09.1966

Beisatz: Herausgabe eines Ranganmerkungsbescheides durch einen Parteienvertreter. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1967/69 S 76

6 Ob 52/72OGH16.03.1972

Beisatz: Herausgabe eines Ranganmerkungsbeschlusses durch Creditanstalt. (T4)

7 Ob 82/73OGH09.05.1973

nur T1; Beisatz: Einstweilige Verfügungen können zwar auch dann erlassen werden, wenn dem sichernden Anspruch eine Gefahr von einem Dritten droht. Trotzdem ist aber die einstweilige Verfügung gegen den Gegner der gefährdeten Partei und nicht gegen den Dritten zu richten. Es hat auch die Prüfung der Frage zu unterbleiben, ob der dritte Käufer gutgläubig Eigentum erworben hat. (T5) Veröff: JBl 1974,211

3 Ob 626/78OGH03.08.1978

Beis wie T3

6 Ob 773/78OGH14.12.1978
5 Ob 513/80OGH29.01.1980

Beis wie T5

3 Ob 591/84OGH19.12.1984

Vgl auch; Beisatz: Das Wesen eines Drittverbotes besteht darin, dass die Rechte des Dritten in keiner Weise beschränkt werden, sondern dass dem Dritten lediglich verboten wird, einen Anspruch, der dem Gegner der gefährdeten Partei gegenüber diesen Dritten zusteht, bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu erfüllen, und dass ihm darüber hinaus auch verboten werden kann, Handlungen zu unterlassen, die zu einer Vereitelung dieser ihm gegenüber dem Gegner der gefährdeten Parteien obliegenden Erfüllungshandlung führen könnten. (T6)

6 Ob 537/88OGH24.03.1988

Vgl; Beisatz: Hier: Bankgarantie; Fälligkeit der Garantieforderung durch EV bis zum Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung erlassen wurde, hinausgeschoben. (T7)

6 Ob 668/89OGH12.10.1989

nur T1

4 Ob 505/93OGH26.01.1993

nur T1; Beis wie T3

1 Ob 571/94OGH13.12.1994

Vgl; Beisatz: Die Grenzlinie für die Zulässigkeit von Eingriffen in die Rechtssphäre Dritter ist anhand des Hauptanspruchs und des im Hauptverfahren möglichen Erfolgs zu ziehen; einstweilige Verfügungen müssen in der Rechtsstellung der gefährdeten Partei ihre Berechtigung haben. Halten sich Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Hauptanspruchs, dürfen sie durchaus Dritte in ihrem Rechten beeinträchtigen. Unmittelbare Zugriffe sind aber grundsätzlich auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten. (T8) <br/>Veröff: SZ 67/226

1 Ob 1660/95OGH06.09.1995

Auch; nur T1

1 Ob 2089/96dOGH04.06.1996

Vgl; Beis wie T8

4 Ob 366/97wOGH19.12.1997

Auch; Beisatz: Nach § 379 Abs 3 Z 3 EO darf dem Dritten nicht die Ausübung eines Rechtes verboten werden; zulässig ist nur ein Eingriff in die Verpflichtungen, die der Dritte gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei hat. (T9)

1 Ob 368/98vOGH23.02.1999

nur T1

4 Ob 112/99wOGH01.06.1999

Auch; nur T1

1 Ob 293/99sOGH23.11.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 6 EO lässt Rechte eines Dritten unberührt, denen eine freiwillige Verfügung des Gegners vor der Verbotsanmerkung zugrunde liegt, soweit ein darauf beruhendes Rechtsgeschäft bereits in verbücherungsfähiger Form - also mit Aufsandungserklärung - abgeschlossen wurde. Insofern ist also der Zeitpunkt des Einlangens des Verbücherungsgesuchs beim Grundbuchsgericht nicht von Bedeutung, weil die Frage nach dem Vorrang eines Verbots gemäß § 382 Z 6 EO im Verhältnis zu einem Rechtsgeschäft des Gegners in verbücherungsfähiger Form nach dem Zeitpunkt der Verbotsanmerkung zu beantworten ist. (T10)

2 Ob 129/01mOGH07.06.2001

Auch; Beis wie T9

7 Ob 229/01dOGH17.10.2001

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Auch eine Nahebeziehung zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Dritten erlaube es nicht, die Rechtssphäre des Dritten mit der des Gegners gleichzusetzen. (T11)

17 Ob 16/09sOGH22.09.2009

Vgl; Beisatz: Zulässig ist aberein Eingriff in dessen Verpflichtungen gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei. (T12)<br/>Beisatz: Das gilt auch für Herausgabeansprüche des Markenverletzers gegen Dritte, die rechtsverletzende Gegenstände verwahren. (T13)<br/>Veröff: SZ 2009/126

5 Ob 130/15aOGH25.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19580521_OGH0002_0020OB00150_5800000_001