OGH 2Ob129/01m

OGH2Ob129/01m7.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Verlassenschaft nach der am 9. Juli 1999 verstorbenen Gerlinde H***** , vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerruf einer Schenkung (einstweilige Verfügung) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 2001, GZ 45 R 12/01z-105, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen einstweilige Verfügungen nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingreifen und sind Sicherungsmaßnahmen, die die Rechtssphäre eines an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner unbeteiligten Dritten verletzen, unzulässig. Das Drittverbot kann sich nicht auf Rechte, sondern nur auf Pflichten des Dritten beziehen; einem Drittschuldner darf nicht die Ausübung eines Rechtes verboten werden, sondern es kann ihm nur die Erfüllung einer Verpflichtung untersagt werden (vgl Kodek in Angst § 382 EO Rz 25; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung vor § 378 EO Rz 5; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 315 ff, 317, 322; RIS-Justiz RS005233, RS0005236; insbesondere 3 Ob

549/87; 4 Ob 505/93 = RdW 1993, 246; 1 Ob 571/94 = SZ 67/226; 1 Ob

2089/96d, 2090/96a; 4 Ob 366/97w = ÖBA 1998/722; 1 Ob 368/98v = JBl

1999, 728). Auch eine Nahebeziehung zwischen dem Antragsgegner und dem Dritten erlaubt es nicht, dessen Rechtssphäre mit der des Gegners gleichzusetzen. Dem Dritten könnten nur Handlungen, die sich auf den dem Gegner gegen ihn zustehenden Anspruch beziehen, verboten werden; ihm kann aber nicht aufgetragen werden, Ausfertigungen des Übergabsvertrages und des Rangordnungsbeschlusses gerichtlich zu hinterlegen bzw über deren Verbleib Auskunft zu geben (vgl 3 Ob 549/87; 4 Ob 505/93 = RdW 1993, 246). Auch ein Verbot der Verbücherung des Übergabsvertrages würde in die Rechtssphäre des Dritten, gegen den der eingeklagte Anspruch nicht gerichtet ist und der in diesem Verfahren (etwa zum Vorliegen eines Scheingeschäftes) kein rechtliches Gehör hat, in unzulässiger Weise eingreifen (vgl Konecny aaO 317, 319).

Gegen ihren Gegner hat die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung erlangt. Die Abweisung des gegen den Dritten gerichteten Sicherungsantrages ändert nichts daran, dass die Abnahme eines Rangordnungsbescheides bei einem dritten Verwahrer von dessen Bereitschaft zur Ausfolgung abhängt (RIS-Justiz RS0005178).

Stichworte