OGH 1Ob185/58 (RS0017344)

OGH1Ob185/5830.4.1958

Rechtssatz

Vergleicht sich der Gläubiger mit einem von zwei Solidarschuldnern hinsichtlich aller Ansprüche, schuldet der andere Solidarschuldner nur dann noch, wenn der Gläubiger nicht eigenmächtig, also nicht gegen den erklärten Willen der Vergleichsparteien den bezahlten Betrag verrechnet hat.

Normen

ABGB §893
ABGB §894

1 Ob 185/58OGH30.04.1958

Veröff: SZ 31/69 = EvBl 1958/288 S 490 = JBl 1958,548 (mit Glosse von Gschnitzer)

6 Ob 221/64OGH02.12.1964
3 Ob 46/77OGH26.04.1977
1 Ob 688/77OGH25.01.1978

Vgl auch; Beisatz: Wechselbürgerschaft (T1)

2 Ob 80/78OGH08.06.1978

Auch

7 Ob 711/80OGH18.12.1980

Auch

2 Ob 271/97kOGH25.09.1997

Auch; Beisatz: Jedenfalls bleibt durch eine nur mit einem Solidarschuldner getroffene Vereinbarung der Regress zwischen den Solidarschuldnern unberührt. (T2)

6 Ob 120/14mOGH29.01.2015

Auch; Beisatz: Bei einem Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) mit einem Solidarschuldner hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der unbeteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben wird, doch ist für den am Vergleich unbeteiligten Mitschuldner im Zweifel die Aufhebung seiner Verpflichtung nicht anzunehmen. (T3)

6 Ob 200/15bOGH26.11.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Bei einem Vergleich mit einer juristischen Person hängt es von der Vertragsauslegung im Einzelfall ab, ob der Vergleich auch direkte Ansprüche gegen deren Geschäftsführer als natürliche Person erfassen soll. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19580430_OGH0002_0010OB00185_5800000_001

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