OGH 1Ob160/57 (RS0049151)

OGH1Ob160/5726.3.1958

Rechtssatz

Nach Treu und Glauben im redlichen Verkehr muss von der Erstklägerin, die den Mietvertrag im eigenen Namen und als Vormünderin und gesetzliche Vertreterin der Zweitklägerin mit Zustimmung des Mitvormundes abgeschlossen hat, verlangt werden, dass sie die Entscheidung über die Genehmigung des abgeschlossenen Vertrages beim Vormundschaftsgericht herbeiführt, um auf diese Weise den Schwebezustand zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen, ob der Vertrag, an den sich die Beklagten gebunden fühlen und den sie auch einzuhalten gewillt sind, rückwirkend zu einem voll wirksamen Vertrag wird oder zufolge der Verweigerung der Genehmigung seine Wirkung verliert. Wird der Schwebezustand nicht durch Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung beendet, so erlischt der Bestandvertrag an sich auch nicht durch Zeitablauf.

Normen

ABGB §233 B
ABGB §865

1 Ob 160/57OGH26.03.1958

Veröff: SZ 31/52

8 Ob 14/63OGH19.02.1963

Beisatz: Gesellschaftsvertrag (T1)

8 Ob 215/64OGH01.09.1964

Ähnlich; Beisatz: Leibrentenvertrag (T2)

8 Ob 39/65OGH30.03.1965

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 215/64

6 Ob 286/05kOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Der gesetzliche Vertreter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung des abgeschlossenen Vertrages beim Pflegschaftsgericht herbeizuführen, um auf diese Weise den Schwebezustand zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen, ob der Vertrag rückwirkend zu einem voll wirksamen Vertrag wird oder zufolge der Verweigerung der Genehmigung seine Wirkung verliert. (T3)

4 Ob 188/06kOGH21.11.2006

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2006/171

3 Ob 63/14gOGH23.07.2014

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 52/16kOGH27.04.2017

Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/52

6 Ob 36/19sOGH29.08.2019

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19580326_OGH0002_0010OB00160_5700000_001

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