OGH 7Ob215/57 (RS0059653)

OGH7Ob215/5715.5.1957

Rechtssatz

Der OGH vermag sich der Ansicht nicht anzuschließen, es müsse vor dem Ausschluß bei sonstiger Unwirksamkeit dem Genossenschafter das rechtliche Gehör zur Darlegung seines Standpunktes gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben werden, seinen Austritt zu erklären.

Normen

GenG §27
VerG §1

7 Ob 215/57OGH15.05.1957

Veröff: SZ 30/30 = EvBl 1958/60 S 102

8 Ob 539/86OGH03.07.1986

Vgl; Beisatz: Enthält die Satzung Ausschließungsgründe und Verfahrensbestimmungen über den Ausschluß, dann ist die Genossenschaft daran gebunden. Bei Verletzung des satzungsgemäß zustehenden rechtlichen Gehörs ist der Ausschluß unwirksam. (T1) Veröff: SZ 59/120 = EvBl 1987/102 S 364 = WBl 1987,15

7 Ob 734/89OGH25.01.1990

Beis wie T1; Beisatz: Waren aber dem Auszuschließenden die Gründe seines Ausschlusses nicht bekanntzugeben, besteht (ähnlich wie in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren) keine Veranlassung, der Genossenschaft im gerichtlichen Verfahren das "Nachschieben" weiterer, im Ausschließungsverfahren nicht erörterter oder auch ihr zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannter, aber bereits vorhandener Ausschließungsgründe zu verwehren. (T2) Veröff: SZ 63/7 = RdW 1990,288 = WBl 1990,315

7 Ob 2105/96aOGH09.10.1996

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verein. (T3)

6 Ob 20/10zOGH18.02.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Bem: Hier: Die Frage, ob das Nachschieben von Ausschließungsgründen zulässig ist, wurde ausdrücklich offen gelassen. Siehe auch RS0059653. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19570515_OGH0002_0070OB00215_5700000_002

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