OGH Bkd45/56 (RS0002608)

OGHBkd45/5611.4.1957

Rechtssatz

Zur Frage der rechtlichen Stellung des Zwangsverwalters (mit Literatur und Judikaturzitaten).

Normen

EO §109

Bkd 45/56OGH11.04.1957

Veröff: EvBl 1957/243 S 355 = Anw 1958,42

5 Ob 270/66OGH29.09.1966

Beisatz: Der Zwangsverwalter ist nicht gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten, sondern Gerichtsorgan mit der Aufgabe, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten in Durchführung der bewilligten Exekution auszuüben. (T1) Veröff: SZ 39/157 = EvBl 1967/259 S 332 = MietSlg 18819

5 Ob 58/70OGH25.03.1970

Veröff: EvBl 1970/333 S 580

7 Ob 669/82OGH14.10.1982

Beis wie T1; Veröff: MietSlg 34737 = MietSlg 34783 (29)

1 Ob 606/91OGH18.12.1991

Vgl auch; Veröff: SZ 64/183 = JBl 1992,319

5 Ob 303/98iOGH15.12.1998

Auch

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

Auch; Beisatz: Der Zwangsverwalter einer Liegenschaft ist im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, und dieser ist bei Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Besitz insoweit behindert, als diese mit dem Recht des Verwalters kollidieren. Dem Verpflichteten ist durch die Einleitung der Zwangsverwaltung jede nicht ausdrücklich gestattete Benützung der Liegenschaft untersagt. (T2); Veröff: SZ 74/54

1 Ob 229/00hOGH29.05.2001

Beis wie T2; Veröff: SZ 74/94

5 Ob 12/02dOGH29.01.2002

Auch; Beis wie T2

9 Ob 148/03kOGH26.05.2004

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Selbst die unentbehrlichen Wohnräume müssen dem Verpflichteten erst überlassen werden, sodass auch von einer Fortdauer des Gebrauchsrechtes des Verpflichteten an solchen Räumen keine Rede sein kann. (T3); Veröff: SZ 2004/85

1 Ob 46/05dOGH10.05.2005

Auch; Beisatz: Zwangsverwaltung führt nicht zu einem Übergang der Rechtszuständigkeit in Ansehung des ihr unterworfenen Sondervermögens auf die Masse als juristische Person, sondern entzieht dem Verpflichteten nur die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis über das Sondervermögen. (T4); Veröff: SZ 2005/67

2 Ob 45/05iOGH12.05.2005

Auch; Beis wie T4

3 Ob 261/05mOGH24.11.2005

Beis wie T4; Beisatz: Die in T1 vertretene Auffassung ist, soweit die Rechtsstellung des Zwangsverwalters im Verhältnis zu dem der Zwangsvollstreckung unterworfenen Vermögen des Verpflichteten betroffen ist, nicht fortzuschreiben. (T5)

5 Ob 239/07vOGH22.01.2008

Beisatz: Der Zwangsverwalter ist - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse. Er ist insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Seine Befugnisse treten bereits mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter in Kraft. (T6); Beisatz: Ausführungen zu den Befugnissen des Zwangsverwalters nach § 6 Abs 2 MRG. Siehe auch RS0123165 . (T7)

5 Ob 248/09wOGH15.12.2009

Beisatz: Der Zwangsverwalter ist der gesetzliche Stellvertreter des Verpflichteten. (T8); Beisatz: Der Zwangsverwalter ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Durchführung der bewilligten Exekution jede mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19570411_OGH0002_000BKD00045_5600000_001

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