3 Ob 42/57 | OGH | 27.02.1957 |
Veröff: EvBl 1957/190 S 265 |
3 Ob 30/83 | OGH | 11.05.1983 |
Beisatz: Demgegenüber wird beim Termingeschäft grundsätzlich durch Lieferung und Zahlung erfüllt, wobei auch beim Termingeschäft die erwartete Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem künftigen Preis den Beweggrund des Geschäftes bilden kann; beim Differenzgeschäft bildet sie schlechthin den Gegenstand des Geschäftes. Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft - und zwar ein verdecktes - vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T1) Veröff: EvBl 1983/142 S 519 = SZ 56/77 |
1 Ob 580/84 | OGH | 31.08.1984 |
Auch |
1 Ob 639/95 | OGH | 26.11.1996 |
Auch; Beis wie T1 nur: Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft - und zwar ein verdecktes - vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T2) Veröff: SZ 69/261 |
6 Ob 237/04b | OGH | 21.04.2005 |
Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T3) |
6 Ob 28/06w | OGH | 09.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T4) |
7 Ob 191/14k | OGH | 26.11.2014 |
Ähnlich; Beisatz: Differenzgeschäfte sind solche, bei denen schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht vorgelegen haben muss, nur die Differenz abzuschöpfen. (T5); Veröff: SZ 2014/119 |
7 Ob 210/14d | OGH | 12.03.2015 |
Vgl; Veröff: SZ 2015/17 |
7 Ob 111/15x | OGH | 02.09.2015 |
1 Ob 163/15z | OGH | 24.11.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Ein zur Finanzierung eines "realen geschäftlichen Vorgangs" (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit ist kein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt nicht vor. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs‑ und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG musste demnach nicht stattfinden. (T6); Veröff: SZ 2015/128 |
Dokumentnummer
JJR_19570227_OGH0002_0030OB00042_5700000_001
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