OGH 7Ob502/56 (RS0043161)

OGH7Ob502/5617.10.1956

Rechtssatz

Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen. Wurde nun die Einwendung der Verspätung der Mängelrüge in der ersten Instanz unterlassen, aber in der zweiten Instanz nachgeholt und ist das Berufungsgericht darauf eingegangen, so stellt dies einen Prozeßrechtsverstoß dar, aber keinen der in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe. Aus dem Unterlassen der Einwendung der Verspätung in erster Instanz läßt sich ein Verzicht auf diese Einwendung nicht folgern.

Normen

ZPO §503 Z2
HGB §377
UGB §377

7 Ob 502/56OGH17.10.1956

Veröff: EvBl 1957/43 S 73

3 Ob 777/54OGH01.12.1954

nur: Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen. (T1)

1 Ob 27/64OGH11.03.1964

Beisatz: Es muß sich dabei um Ansprüche handeln, die ihren Grund in der Beschaffenheit der gelieferten Sache haben bzw zum Bereich jenes Sachmangels gehören, dessen Rüge versäumt wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Vertragsverletzung oder eine sonst unerlaubte Handlung behauptet wird. Maßgebend ist der Genehmigungseffekt der Unterlassung einer unverzüglichen Mängelrüge. (T2)

5 Ob 80/64OGH22.05.1964

nur T1

6 Ob 180/66OGH30.12.1966
7 Ob 26/70OGH25.02.1970

nur T1; Beisatz: Wurde die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge vom Kläger bestritten, so ist es Sache des Beklagten, das Gegenteil zu beweisen. (T3) Veröff: SZ 43/53

6 Ob 224/70OGH14.10.1970

nur T1

5 Ob 21/74OGH27.02.1974

nur T1

1 Ob 599/78OGH26.04.1978

nur T1; Beis wie T3

5 Ob 675/80OGH16.09.1980

nur T1; Veröff: EvBl 1981/125 S 389

6 Ob 876/82OGH17.02.1983

nur T1; Veröff: HS XIV/5 = HS XV/5

8 Ob 519/85OGH10.10.1985

nur T1

6 Ob 526/88OGH05.05.1988

nur T1

9 Ob 28/12aOGH20.06.2012

Vgl auch

6 Ob 107/21kOGH23.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19561017_OGH0002_0070OB00502_5600000_002