OGH 3Ob75/56 (RS0026212)

OGH3Ob75/5622.2.1956

Rechtssatz

  1. 1) Prämienversicherungen der Gegenseitigkeitsanstalten sind Handelsgeschäfte. Es kann daher im Verschuldensfall ein über die Verzugszinsen hinausgehender Schadenersatz verlangt werden. Die Beweislast, dass dem Versicherer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, trifft den Versicherer. (Die Auffassung Ehrenzweigs, Deutsches (Österreich) Versicherungsvertragsrecht 168 Anmerkung 12, dass dem Versicherer nur dann ein Verschulden zur Last fällt, wenn er von seinem Recht auf gerichtliche Entscheidung zu dem Zweck Gebrauch macht, um den Versicherungsnehmer durch Zahlungsverzug zu schädigen, wird, da im Gesetz (§ 1298 ABGB) nicht begründet, vom OGH abgelehnt).
  2. 2) Grundsätzlich liegt verschuldeter Zahlungsverzug nicht vor, wenn besondere Umstände den Glauben des Schuldners an das Nichtbestehen seiner Verpflichtung oder an die Höhe des geforderten Betrages gerechtfertigt erscheinen lassen konnten, sodass ihm aus der Bestreitung des geltend gemachten Anspruches oder dessen Höhe kein Vorwurf gemacht werden kann. Die Überzeugung des Schuldners von dem Vorhandensein seine Leistungspflicht ausschließender Umstände genügt dann zur Befreiung von der Schadenersatzpflicht über die Verzugsfolgen hinaus, wenn sie durch ausreichende Tatsachen begründet erscheint.

Normen

ABGB §1298
ABGB §1333
HGB §1 Abs2 Z3

3 Ob 75/56OGH22.02.1956

Veröff: VersR 1957,156 = VersSlg 1957/71 S 157 = ZVR 1956/137 S 187 (dort nur 2 Abs)

7 Ob 22/91OGH25.07.1991

nur: Grundsätzlich liegt verschuldeter Zahlungsverzug nicht vor, wenn besondere Umstände den Glauben des Schuldners an das Nichtbestehen seiner Verpflichtung oder an die Höhe des geforderten Betrages gerechtfertigt erscheinen lassen konnten, sodass ihm aus der Bestreitung des geltend gemachten Anspruches oder dessen Höhe kein Vorwurf gemacht werden kann. Die Überzeugung des Schuldners von dem Vorhandensein seine Leistungspflicht ausschließender Umstände genügt dann zur Befreiung von der Schadenersatzpflicht über die Verzugsfolgen hinaus, wenn sie durch ausreichende Tatsachen begründet erscheint. (T1) Veröff: VersRdSch 1992,60 = SZ 64/105 = ZVR 1992/111 S 262

7 Ob 11/10hOGH26.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0080321 und RS0031910. (T2); Veröff: SZ 2010/60

Dokumentnummer

JJR_19560222_OGH0002_0030OB00075_5600000_001

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