OGH 7Ob22/91 (RS0080321)

OGH7Ob22/9125.7.1991

Rechtssatz

Bei Ablehnung wegen zweifelhafter Tatfragen liegt Verschulden nur vor, wenn die Erfüllungsverweigerung nicht durch ausreichende Tatsachen begründet war; doch muss der Versicherer etwaige Zweifel beschleunigt zu klären versuchen. Oft ist der Prozess die einzige Möglichkeit, den Tatbestand, der sich ausschließlich im Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers abgespielt hat, klarzustellen.

Normen

VersVG §11

7 Ob 22/91OGH25.07.1991

Veröff: SZ 64/105 = VersRdSch 1992,60 = ZVR 1992/111 S 222

7 Ob 11/10hOGH26.05.2010

Veröff: SZ 2010/60

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00022_9100000_002

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