Rechtssatz
Die Verjährung wird durch das Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes und Bestellung eines Armenvertreters nicht unterbrochen.
1 Ob 139/37 | OGH | 04.03.1937 |
Veröff: SZ 19/69 |
4 Ob 45/79 | OGH | 04.03.1980 |
Vgl; Beisatz: Ebensowenig durch einen gemäß § 433 ZPO gestellten Antrag auf Vornahme eines Vergleichsversuches. (T1) |
5 Ob 533/88 | OGH | 26.04.1988 |
Beisatz: Nunmehr: Verfahrenshilfe (T2) |
6 Ob 279/08k | OGH | 15.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ausdrücklich als „Klage und Antrag" bezeichneter als Telefax eingebrachter Schriftsatz. (T3); Beisatz: Der Kläger beantragte nicht nur die Verfahrenshilfe als solche, sondern er führte aus, er beantrage die Beigebung eines Verfahrenshelfers, um seine „Klage" (womit er sich offenbar auf die genannte Eingabe bezog) unterfertigen zu lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens war zu erkennen, dass der Kläger damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen, sondern den Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen wollte. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19560111_OGH0002_0010OB00012_5600000_002
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