OGH 7Ob543/55 (RS0022832)

OGH7Ob543/5514.12.1955

Rechtssatz

Wer von einem Urteil Gebrauch macht, übt nur ein ihm zustehendes Recht aus. Es kann daher aus der Exekutionsführung auf Grund eines rechtskräftigen Urteiles nur so weit ein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden als ein Verstoß gegen das Schikaneverbot oder Arglist vorliegt.

Normen

ABGB §1295 Ia7
ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1305

7 Ob 543/55OGH14.12.1955
3 Ob 38/88OGH20.04.1988
4 Ob 168/93OGH25.01.1994

Auch; Beisatz: Ersatzpflicht, wenn bei gehöriger Aufmerksamkeit vorhersehbar, daß Exekutionsführung aussichtslos ist. (T1) Veröff: SZ 67/10

4 Ob 114/07dOGH04.09.2007

Auch; Beisatz: Anträge auf exekutive Durchsetzung eines rechtskräftigen Unterlassungstitels können für sich allein keinen Rechtsmissbrauch bilden. (T2)

4 Ob 91/12dOGH02.08.2012

Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/79

Dokumentnummer

JJR_19551214_OGH0002_0070OB00543_5500000_001