OGH 1Ob709/55 (RS0042040)

OGH1Ob709/5530.11.1955

Rechtssatz

Die Behauptung der mangelnden Aktivlegitimation ist eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung.

Normen

ZPO §482 Abs2 B2

1 Ob 709/55OGH30.11.1955
1 Ob 625/56OGH03.07.1957

Vgl auch; Veröff: SZ 30/38

1 Ob 180/75OGH29.10.1975

Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsverfahren (T1) Veröff: QuHGZ 1976 H1-2/138

3 Ob 588/81OGH09.09.1981

Auch; Beisatz: Außer, wenn bereits in erster Instanz alle Tatsachen vorgetragen und die hiefür erforderlichen Beweismittel angeboten worden sind. (T2)

1 Ob 618/95OGH17.10.1995

Auch; Beis wie T2

5 Ob 2002/96iOGH14.05.1996

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG, daran ändert auch der Umstand nichts, dass tatsächlich ein weiteres Verfahren anhängig ist, in dem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine Anerkennung als Hauptmieter begehrt; mit einer besonderen Amtspflicht des Gerichtes, die Ergebnisse dieses Verfahrens abzuwarten, lässt sich daher das prinzipiell geltende Neuerungsverbot nicht außer Kraft setzen. (T3)

1 Ob 288/01mOGH11.06.2002

Beis wie T2

4 Ob 154/04gOGH30.11.2004
7 Ob 300/05aOGH25.01.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/7

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Beisatz: Die Behauptung der mangelnden Aktivlegitimation wäre bereits im Berufungsverfahren eine unzulässige Neuerung gewesen, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen in der Revision nicht weiter einzugehen ist. (T4)

3 Ob 102/19zOGH23.05.2019

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19551130_OGH0002_0010OB00709_5500000_001