OGH 4Ob127/55 (RS0037786)

OGH4Ob127/5525.10.1955

Rechtssatz

Der Kündigungsschutz ist von der Kenntnis des Dienstgebers unabhängig.

Arbeitgeber

 

Normen

ABGB §879 CIIo2
ABGB §1158 IV
InvEG §8
OFG §6

4 Ob 127/55OGH25.10.1955

Veröff: Arb 6330

4 Ob 21/84OGH26.06.1984

Veröff: ZAS 1986,16 (Steinbauer)

9 ObA 179/90OGH12.09.1990
9 ObA 244/90OGH21.11.1990

Veröff: SZ 63/206 = Arb 10884

9 ObA 86/06xOGH11.08.2006
9 ObA 61/06wOGH08.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Kündigung greift in den Rechtsbereich des Vertragspartners ein und muss ihm daher zugehen. Wann dieser Zugang als erfolgt anzusehen ist, bestimmt sich nach den Regeln des allgemeinen Privatrechts (§ 862 f ABGB). Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Erklärungsempfänger tatsächlich Kenntnis erlangt, sondern es genügt, dass die Kündigung in seinen Machtbereich gelangt. Anders ausgedrückt: Die Kündigung ist zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem erwartet werden kann, dass der Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen von der Erklärung Kenntnis erlangen kann. (T1)

9 ObA 80/21mOGH28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19551025_OGH0002_0040OB00127_5500000_002

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