OGH 2Ob497/55 (RS0006439)

OGH2Ob497/5528.9.1955

Rechtssatz

Wenn der Verlassenschaftskurator gerichtlich ermächtigt wird, einen Prozeß gegen einen erbserklärten Erben zu führen, kommt diesem Erben zwar nicht als künftigen Prozeßgegner, aber wegen seiner Erbeneigenschaft ein Rekursrecht gegen die Klagsermächtigung zu.

Normen

AußStrG §9 E2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3
AußStrG 2005 §45 IID2
AußStrG 2005 §45 IID5

2 Ob 497/55OGH28.09.1955

SZ 28/208

2 Ob 581/80OGH17.02.1981

Auch

6 Ob 538/92OGH09.04.1992

Vgl

6 Ob 107/99zOGH13.04.2000
2 Ob 46/18fOGH29.01.2019

Beisatz: Gilt auch im Anwendungsbereich des neuen AußStrG. (T1); Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation des erbantrittserklärten Erben ergibt sich daraus, dass dieser daran interessiert ist, ob der in Betracht kommende Prozess für die Verlassenschaft, zu deren Lasten allenfalls Prozesskosten erwachsen könnten, geboten und zweckmäßig ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19550928_OGH0002_0020OB00497_5500000_001

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