OGH 7Ob215/55 (RS0062694)

OGH7Ob215/5511.5.1955

Rechtssatz

Der zweite Halbsatz des § 378 HGB kommt nur zur Anwendung, wenn die gelieferte Ware mit der bestellten gar nichts gemein hat und offensichtlich für den Zweck des Käufers ohne Bedeutung ist. Die Verschiedenheit der bestellten von der gelieferten Ware muß nach ihrer Beschaffenheit so erheblich sein, daß nach vernünftiger Auffassung der Sachlage ein Kaufmann mit dieser Ware einen Versuch, den Vertrag zu erfüllen, nicht machen würde und von dem Käufer ein Behalten der Ware als Vertragserfüllung nicht erwartet werden kann.

Lieferung eines Aliuds

 

Normen

HGB §378

7 Ob 215/55OGH11.05.1955

Veröff: SZ 28/132

5 Ob 131/64OGH14.05.1964

Veröff: JBl 1964,565

5 Ob 158/65OGH06.07.1965

Veröff: EvBl 1966/56 S 72

3 Ob 48/73OGH10.04.1973

Veröff: RZ 1973/151 S 143

7 Ob 611/80OGH22.10.1980
3 Ob 515/81OGH10.06.1981
1 Ob 631/83OGH01.06.1983
3 Ob 535/90OGH19.09.1990
8 Ob 89/03aOGH29.04.2004

Beisatz: Bei Annahme der Ausnahmebestimmung des § 378 HGB ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T1); Beisatz: Hier: Bei der Lieferung von 20 % vereinbarungswidrig nicht frost- und tausalzbeständigen Fertigbetonplatten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abweichung einen Grad der Erheblichkeit erreicht habe, dass die Beklagte die Genehmigung durch die Klägerin als ausgeschlossen habe betrachten müssen. (T2)

5 Ob 142/04zOGH29.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Wenn der Käufer ein ganz bestimmtes Material unter Angabe der Artikelnummer bestellt hat und zwischen den Parteien weiters ausdrücklich besprochen wurde, dass der Käufer genau dieses Material wünscht, dann hat der Käufer eindeutig klargelegt, dass er nur dieses Material als Erfüllung annehmen wird. Liefert der Verkäufer in der Folge ein anderes, ausdrücklich nicht bestelltes, Material, handelt es sich um eine nicht rügepflichtige aliud-Lieferung. (T3)

7 Ob 295/04iOGH11.07.2005

Beisatz: Es handelt sich um eine nicht rügepflichtige aliud-Lieferung, wenn Displays ausdrücklich nach einem Muster (CNC-gebogen und mit Laser geschnitten) geliefert werden sollten, die Displays dann aber mit einer Schlagschere geschnitten, händisch gebogen und gebohrt waren und somit nicht die Präzision des Musters aufwiesen und zudem nicht dem ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck entsprachen. (T4)

2 Ob 78/15gOGH21.10.2015

Auch; Beisatz: § 378 UGB (T5)<br/>Beisatz: Hier: Keine Lieferung eines genehmigungsunfähigen Aliud bei Befüllung eines Luftentfeuchters mit einem aus umweltrechtlichen Gründen nicht mehr zulässigen Kältemittel. Bei Lieferung einer vorher besichtigten Speziessache käme eine Anderslieferung ohnedies nicht in Betracht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19550511_OGH0002_0070OB00215_5500000_003

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