OGH 7Ob58/55 (RS0063776)

OGH7Ob58/559.2.1955

Rechtssatz

Auch mietengeschützte Bestandrechte fallen in die Konkursmasse. Nur insoweit sind die Mietrechte kein Bestandteil der Masse, als es sich um für den Gemeinschuldner als Mieter und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume handelt. Als unentbehrliche Wohnräume kommen aber nur solche in Betracht, die im Zeitpunkte der Eröffnung des Konkurses vom Gemeinschuldner bewohnt wurden. Räume, die erst im Zuge des Konkursverfahrens von einem Pächter oder Untermieter geräumt werden und daher erst nach Konkurseröffnung für den Gemeinschuldner bewohnbar werden, können von dem Gemeinschuldner nicht als unentbehrlich in Anspruch genommen werden. Die Frage, ob Wohnräume in die Konkursmasse fallen, ist nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu beurteilen.

Normen

KO §1
MG §1 Abs1 A3
MG §42 Abs4
MRG §42 Abs4

7 Ob 58/55OGH09.02.1955

Veröff: SZ 28/40 = EvBl 1955/184 S 313

5 Ob 115/61OGH26.04.1961

Veröff: EvBl 1961/343 S 442 = ImmZ 1961,302

5 Ob 223/63OGH12.09.1963

Veröff: MietSlg 15756 (30)

8 Ob 367/64OGH12.01.1965

Beisatz: Auch dann, wenn der Gemeinschuldner sie während des Konkurses erlangt hat. (T1) Veröff: JBl 1965,590 = MietSlg 17936

5 Ob 341/65OGH20.01.1966

Veröff: EvBl 1966/246 S 299 = JBl 1966,571 = MietSlg 18818

1 Ob 148/75OGH27.08.1975

nur: Auch mietengeschützte Bestandrechte fallen in die Konkursmasse. (T2); Veröff: RZ 1976/80 S 153

5 Ob 63/99xOGH09.03.1999

Vgl auch; nur: Auch mietengeschützte Bestandrechte fallen in die Konkursmasse. Nur insoweit sind die Mietrechte kein Bestandteil der Masse, als es sich um für den Gemeinschuldner als Mieter und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume handelt. (T3)

8 Ob 163/99zOGH22.12.1999

nur T2; Beisatz: Weil der Masseverwalter gemäß §§ 23, 24 KO in den vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Bestandvertrag eintritt und die Mietrechte durch die nur teilweise Einschränkung der Exekutionsführung nicht aufgehört haben, ein der Exekution unterworfenes Vermögen zu bilden. § 42 Abs 4 MRG kommt erst im Verwertungsverfahren zum Tragen (SZ 24/17; JBl 1965, 590; EvBl 1966/246). (T4); Veröff: SZ 72/212

5 Ob 187/02iOGH12.09.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Eine Mietzins- und Räumungsklage betrifft grundsätzlich das zur Konkursmasse gehörige Vermögen. Daran ändert sich weder etwas durch den Umstand, dass der Vermieter mit dem - insoweit nicht verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner während des anhängigen Konkursverfahrens eine Vereinbarung über die Bezahlung des Mietzinsrückstandes und die Räumung des Bestandobjekts geschlossen hat, noch durch die allfällige Absicherung der Mietzinsforderung durch das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht gemäß § 1101 ABGB. (T5)

2 Ob 88/09vOGH03.09.2009

nur T2; Auch Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0070OB00058_5500000_002

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