OGH 7Ob57/55 (RS0005538)

OGH7Ob57/559.2.1955

Rechtssatz

Zum Verhältnis von Rekurs und Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung (Rekurs und Widerspruch wurden von verschiedenen Parteien erhoben).

Normen

EO §390 I
EO §390 VI
EO §397

7 Ob 57/55OGH09.02.1955

SZ 28/39

4 Ob 319/70OGH28.04.1970

Ähnlich; Beisatz: Wurde zuerst der Widerspruch - unangefochten - abgewiesen, dann ist danach über den Rekurs zu entscheiden. (T1) = SZ 43/81 = EvBl 1970/335 S 581 = RZ 1970,223 = ÖBl 1971,31

1 Ob 225/01xOGH26.02.2002
3 Ob 9/05bOGH16.02.2005

Auch; nur: Zum Verhältnis von Rekurs und Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung. (T2); Beisatz: Der Umstand, dass dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung nicht Folge gegeben wurde, bewirkt nicht die Unzulässigkeit des Widerspruchs, über den in einem solchen Fall nunmehr zu entscheiden ist, wenn der Widerspruch eine Bestreitung der Tatsachenbehauptungen der gefährdeten Partei in ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung enthält. (T3)

3 Ob 104/13kOGH19.06.2013

Vgl auch; Veröff: SZ 2013/58

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0070OB00057_5500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)