OGH 4Ob202/54 (RS0039435)

OGH4Ob202/5411.1.1955

Rechtssatz

Wird über einen mit Klage geltend gemachten Anspruch versehentlich im Urteil nicht entschieden, so kann entweder ein Ergänzungsurteil beantragt oder die nicht vollständige Erledigung mit Berufung angefochten werden. Wenn der Kläger weder zeitgerecht ein Ergänzungsurteil beantragt noch Berufung erhebt, so erlischt die Streitanhängigkeit und steht es dem Kläger frei, nunmehr den nicht mehr erledigten Anspruch neuerlich mit Klage geltend zu machen.

Normen

ZPO §232
ZPO §423

4 Ob 202/54OGH11.01.1955

Veröff: SZ 28/4

2 Ob 46/31OGH10.02.1931

Veröff: SZ 13/65

3 Ob 738/34OGH16.10.1934

nur: Wird über einen mit Klage geltend gemachten Anspruch versehentlich im Urteil nicht entschieden, so kann entweder ein Ergänzungsurteil beantragt oder die nicht vollständige Erledigung mit Berufung angefochten werden. (T1)<br/>Beisatz: Auch bei Beschlüssen: Ergänzungsantrag oder Rekurs. (T2) <br/>Veröff: SZ 16/174

1 Ob 28/54OGH07.04.1954

nur T1

3 Ob 378/58OGH22.10.1958

Beisatz: Auch noch durch Revision. (T3)

7 Ob 265/56OGH30.05.1956

nur T1; Beisatz: Übergehung des Antrages nach § 408 ZPO. (T4)

1 Ob 217/48OGH14.07.1948

Beisatz: Nichterledigung eines Eventualbegehrens. (T5)

6 Ob 138/64OGH01.06.1964
8 Ob 53/74OGH26.03.1974

Vgl auch

3 Ob 37/75OGH04.03.1975

nur T1; Beisatz: Auch bei Beschlüssen, Ergänzungsantrag oder Rekurs. (T6) <br/>Veröff: EvBl 1975/296 S 660

3 Ob 622/76OGH29.10.1976

nur T1; Beisatz: Verschuldensausspruch im Eheverfahren. (T7)

3 Ob 136/79OGH12.12.1979

nur T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 52/181 = EvBl 1980/103 S 325

6 Ob 579/88OGH16.06.1988

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 542/95OGH24.04.1996

Auch

1 Ob 332/97yOGH24.03.1998

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 354/98vOGH20.01.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Insoweit besteht ein Wahlrecht. (T8)

1 Ob 1/99zOGH25.05.1999
5 Ob 232/02gOGH05.11.2002

Auch; Beisatz: Die Beendigung der Streitanhängigkeit hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Begehrens beseitigt rückwirkend die Unterbrechungswirkung gemäß § 1497 ABGB. (T9)<br/> Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG. (T10)

6 Ob 104/11dOGH14.09.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/114

9 Ob 82/14wOGH29.01.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Hat eine Partei Berufung erhoben und gleichzeitig die Ergänzung des Urteils beantragt, so kann über die Berufung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ergänzungsantrags entschieden werden. (T11)

10 Ob 57/18gOGH13.09.2018

Auch

8 Ob 63/20bOGH25.08.2020

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Fehlen des Verschuldensausspruchs wurde in der Berufung nicht gerügt. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19550111_OGH0002_0040OB00202_5400000_002

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