OGH 3Ob471/54 (RS0000421)

OGH3Ob471/5414.7.1954

Rechtssatz

Zulässigkeit der Klage nach § 10 EO.

Normen

EO §10 B

3 Ob 471/54OGH14.07.1954

JBl 1954,544

3 Ob 143/97vOGH30.03.1999

Auch; Beisatz: Durch den ausdrücklichen Hinweis auf Abs 1 des § 7 EO wird die Sanierung eines unbestimmten (§ 7 Abs 1 EO nicht entsprechenden) Exekutionstitels durch eine Titelergänzungsklage ermöglicht. (§ 10 EO idF der EO-Nov. 1991). (T1)

3 Ob 316/99pOGH20.06.2000

Beisatz: Da § 10 EO keine Einschränkung nach der Art des Exekutionstitels macht, ist im Falle der Unbestimmtheit einer Kostenentscheidung (weil ihr etwa der Umfang der geschuldeten Leistung im Sinn des § 7 Abs 2 EO nicht zu entnehmen ist) die Titelergänzungsklage nach § 10 EO zuzulassen. (T2) Beisatz: Für Titelergänzungsklagen nach § 10 EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren. (T3)

6 Ob 126/01zOGH14.03.2002

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier wurde kein Titel geschaffen. (T4)

5 Ob 41/09dOGH07.07.2009

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Durch die Titelergänzungsklage wird auch die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich gemacht. (T5); Beisatz: Das gilt auch für einen Bruchteilstitel (3 Ob 118/93). (T6)

3 Ob 38/15gOGH18.03.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5

3 Ob 1/20yOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0030OB00471_5400000_001

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