OGH 1Ob363/54 (RS0007041)

OGH1Ob363/5419.5.1954

Rechtssatz

Gegenschrift zum Rekurs im Außerstreitverfahren.

Normen

AußStrG §9 A2e

1 Ob 363/54OGH19.05.1954
7 Ob 189/73OGH28.11.1973

Vgl auch; Beisatz: Das Außerstreitverfahren kennt im allgemeinen weder eine Zustellung des Rekurses an den Gegner noch eine Gegenschrift des letzteren und bestimmt auch keine Frist für die Vorlage einer solchen (vgl Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 235 und 250). Eine Gegenäußerung ist daher nur in den vom Gesetz selbst bestimmten Ausnahmefällen des § 16 Abs 3 NWG und des § 30 Abs 4 EisbEG zulässig (vgl Fasching 4/387). (T1)

2 Ob 525/87OGH24.02.1987

Vgl; Beisatz: Eine Rekursbeantwortung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie im gegenständlichen Verfahren im Gesetz nicht vorgesehen ist. (T2)

4 Ob 545/87OGH30.07.1987

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz hier: Kein zweiseitiges Revisionsrekursverfahren bei Anträgen auf Bestellung eines Heiratsgutes. (T3)

7 Ob 603/89OGH15.06.1989

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren sind Rekurse und Revisionsrekurse grundsätzlich nicht zweiseitig; für das Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse über die Pflege und Erziehung besteht keine gesetzliche Ausnahme. (T4)

8 Ob 1520/93OGH18.02.1993

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz hier: Pflegschaftsverfahren (T5)

10 Ob 227/97yOGH16.09.1997

Beisatz: Hier: Streit zwischem Erben und Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach § 145 AußStrG iVm § 810 ABGB. (T6)

4 Ob 133/00pOGH23.05.2000

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Adoption. (T7)

9 Ob 82/01aOGH23.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelungsstreitigkeit, die mangels Vorliegens von Wohnungseigentum nicht unter die in § 26 Abs 1 Z 3 WEG genannten Angelegenheiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer eingeordnet werden kann - einseitiges Rekursverfahren. (T8)

6 Ob 66/02bOGH18.04.2002

Vgl; Beisatz: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich nicht zweiseitig. (T9)

6 Ob 281/01vOGH11.07.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Im Verfahren wegen Bestellung eines Heiratsgutes ist das Rekursverfahren im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK zweiseitig. (T10); Veröff: SZ 2002/93

6 Ob 233/02mOGH10.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig. (T11)

7 Ob 64/03tOGH28.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Das Revisionsrekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig. Ausnahmen davon können sich aber aus der notwendigen Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben (RIS-Justiz RS0007056). (T12); Veröff: SZ 2003/46

9 ObA 14/03dOGH07.05.2003

Vgl auch

2 Ob 63/03hOGH10.07.2003

Vgl auch

3 Ob 29/04tOGH26.08.2004

Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Grundsatz der Waffengleichheit fordert die Einbeziehung des Gegners nicht, wenn ohnehin das Rechtsmittel zurückgewiesen oder diesem nicht Folge gegeben wird. (T13)

1 Ob 39/06aOGH04.04.2006

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtslage vor AußStrG 2005 anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG 2005). (T14)

6 Ob 182/06tOGH31.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Bereits zur Rechtslage vor dem AußStrG BGBlINr. 2003/111 mußte einem Rechtsmittelwerber nicht (unbedingt) Gelegenheit zur Gegenäußerung zur Beantwortung seines Rechtsmittels durch den Gegner gewährt werden; sein rechtliches Gehör war bereits durch die Einbringung seiner Rechtsmittelschrift gewahrt. Daran hat sich durch §15 AußStrG 2005 im Grundsätzlichen nichts geändert, auch wenn es im Einzelfall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs durchaus notwendig sein kann, einen Rechtsmittelwerber zu konkreten Punkten der Rechtsmittelbeantwortung seines Gegners Stellung nehmen zu lassen. Dies wird in der Regel aber Tatfragen betreffen. (T15)

10 Ob 79/16iOGH21.03.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T15

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0010OB00363_5400000_001