OGH 3Ob304/54 (RS0004736)

OGH3Ob304/5412.5.1954

Rechtssatz

Wird die aus dem Gesetz geschuldete Leistung zur Schadensgutmachung verweigert, so kann an deren Stelle entweder schon in der Klage oder im Laufe des Prozesses bis zu Schlusse der mündlichen Verhandlung aus dem gleichen Rechtstitel das Interesse gefordert werden, das darin besteht, daß der Gläubiger wirtschaftlich so gestellt wird, als wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre. Die Frage der Tunlichkeit und Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes ist nur dann erörterungsbedürftig, wenn sich der Beklagte zur Leistung des Naturalersatzes erboten hat. Der Ersatz des Interesses in Geld ist auf den Schätzwert der geschuldeten Leistung im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen.

Normen

ABGB §912
ABGB §1295 Ia6
ABGB §1323 B
EO §368

3 Ob 304/54OGH12.05.1954

EvBl 1954/356 S 536

7 Ob 99/56OGH14.03.1956

nur: Wird die aus dem Gesetz geschuldete Leistung zur Schadensgutmachung verweigert, so kann an deren Stelle entweder schon in der Klage oder im Laufe des Prozesses bis zu Schlusse der mündlichen Verhandlung aus dem gleichen Rechtstitel das Interesse gefordert werden, das darin besteht, daß der Gläubiger wirtschaftlich so gestellt wird, als wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre. (T1) Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Schadenersatzforderung nicht eingeklagt, sondern compensando geltend gemacht wird. (T2)

1 Ob 98/65OGH12.07.1965

Vgl aber; nur: Der Ersatz des Interesses in Geld ist auf den Schätzwert der geschuldeten Leistung im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. (T3) Beisatz: Unbillig bei naturgemäßer Wertverminderung (Kfz). Hier Zeit der Frustrierung der Exekutionsführung bzw Zeit unverzüglicher Einbringung der Interessenklage. (T4)

4 Ob 75/65OGH05.10.1965

nur T1; JBl 1966,629 = SozM IAe,589

6 Ob 381/66OGH01.03.1967

nur T1; MietSlg 19136

7 Ob 59/70OGH29.04.1970

nur T3

1 Ob 120/73OGH04.07.1973

nur T1; Beisatz: Hier: Instandhaltungs- bzw Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes und Arbeiten, die nur durch die Vernachlässigung der Instandsetzungspflicht erforderlich geworden sind. (T5) = ImmZ 1973,270

5 Ob 201/73OGH30.01.1974

nur T3

1 Ob 314/75OGH28.01.1976

nur T3; EvBl 1976/227 S 470

7 Ob 507/96OGH22.05.1996

Vgl aber; nur T3; Beis wie T4

7 Ob 209/02iOGH25.09.2002

Vgl auch; nur: Wird die aus dem Gesetz geschuldete Leistung zur Schadensgutmachung verweigert, so kann an deren Stelle entweder schon in der Klage oder im Laufe des Prozesses bis zu Schlusse der mündlichen Verhandlung aus dem gleichen Rechtstitel das Interesse gefordert werden, das darin besteht, daß der Gläubiger wirtschaftlich so gestellt wird, als wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre. (T6); Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Unbillig bei naturgemäßer Wertverminderung (Kfz). (T7)

6 Ob 180/05xOGH03.11.2005

Vgl; nur: Die Frage der Tunlichkeit und Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes ist nur dann erörterungsbedürftig, wenn sich der Beklagte zur Leistung des Naturalersatzes erboten hat. (T8); Veröff: SZ 2005/158

Dokumentnummer

JJR_19540512_OGH0002_0030OB00304_5400000_001

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