OGH 2Ob165/54 (RS0024556)

OGH2Ob165/5417.3.1954

Rechtssatz

Ist eine jederzeit betriebsbereite Stiegenbeleuchtung durch die tatsächliche Übung zum Bestandteil des bedungenen Gebrauches der Bestandsache geworden, so stellt die Unterlassung der raschen Behebung einer Störung eine Verletzung des Bestandvertrages dar (Sturz im unbeleuchteten Stiegenhaus).

Normen

ABGB §1096 B
ABGB §1295 IIa2
ABGB §1313a IIId

2 Ob 165/54OGH17.03.1954

Veröff: MietSlg 3704/12

6 Ob 197/67OGH21.09.1967

Vgl; Beisatz: Bestandgeber haftet jedenfalls, wenn die Betriebskosten der Beleuchtungsanlage den Bestandnehmern angelastet werden, aber auch dann, wenn diese Art der Beleuchtung wegen der besonderen Verhältnisse ortsüblich ist. (T1) Veröff: MietSlg 19107

5 Ob 2153/96wOGH24.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). (hier: zumindest 20 Grad steile, nur mit Erdreich und Schotter bedeckte Böschung, die als ständig begangener Weg zwischen Parkplatz und Haus dient. (T2)

2 Ob 60/08zOGH10.04.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/46

7 Ob 148/15pOGH16.10.2015

Ähnlich

Dokumentnummer

JJR_19540317_OGH0002_0020OB00165_5400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)