Rechtssatz
Dem Drittschuldner steht Rekurslegitimation gegen die Exekutionsbewilligung zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet, oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder die Bewilligung dem Gesetz nicht entspricht.
8 Ob 260/64 | OGH | 29.09.1964 |
Beisatz: Auch bei Drittverboten nach § 382 Z 7 EO, Drittschuldner kann sich nur gegen jenen Ausspruch zur Wehr setzen, der in seine Interessensphäre eingreift (ZBl 1934/291). (T1)<br/>Veröff: SZ 37/131 |
3 Ob 44/65 | OGH | 21.04.1965 |
nur: Dem Drittschuldner steht Rekurslegitimation gegen die Exekutionsbewilligung zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet, oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. (T2) |
1 Ob 81/67 | OGH | 03.05.1967 |
Beisatz: Bank als Verwahrerin von Sparkassenbüchern und Wertpapieren. (T3) <br/>Veröff: RZ 1968,73 |
3 Ob 148/78 | OGH | 14.11.1978 |
Auch; nur T2; Beisatz: Der Drittschuldner kann mit dem Rekurs gegen das Zahlungsverbot auch geltend machen, dass die Pfändungsbewilligung nicht dem Gesetz entspricht, obgleich sie vom Verpflichteten nicht angefochten wird. (T4) <br/>Veröff: SZ 51/157 |
3 Ob 91/80 | OGH | 01.10.1980 |
Beis wie T4 |
3 Ob 111/81 | OGH | 13.01.1982 |
nur: Dem Drittschuldner steht Rekurslegitimation gegen die Exekutionsbewilligung zu. (T5)<br/>Vgl VwGH vom 12.11.1980, 3279/80<br/>Beis wie T1 nur: Drittschuldner kann sich nur gegen jenen Ausspruch zu Wehr setzen, der in seine Interessensphäre eingreift. (T6) Veröff: AnwBl 1981,467 (mit Anmerkung von Arnold) |
3 Ob 58/82 | OGH | 23.06.1982 |
Auch |
7 Ob 679/85 | OGH | 12.12.1985 |
Beisatz: Hiebei handelt es sich um ein selbständiges Anfechtungsrecht, das unabhängig davon besteht, ob der Verpflichtete selbst den Gerichtsbeschluss angefochten hat oder nicht. (T7) |
3 Ob 36/88 | OGH | 23.03.1988 |
Beisatz: Der Drittschuldner muss einen Beschwerdegrund geltend machen, der, läge er vor, eine gesetzwidrige Belastung für ihn bedeuten würde. (T8) |
8 Ob 515/89 | OGH | 29.06.1989 |
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8 |
10 Ob 1587/95 | OGH | 17.10.1995 |
nur T5; Beisatz: Ebensowenig wie ein Drittschuldner den Bestand der gepfändeten und überwiesenen Forderung kann auch eine "dritte Person" im Sinne des § 379 Abs 3 Z 3 EO den Bestand der für die Sicherung herangezogenen Forderung bestreiten. (T9) |
3 Ob 235/02h | OGH | 23.10.2002 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Wurde ein Drittverbot nicht erlassen, ist der Revisionsrekurs der Drittschuldnerin wegen ihrer fehlenden Beschwer zurückzuweisen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19540310_OGH0002_0030OB00125_5400000_001
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