European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00196.18X.1024.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.
Einem Drittschuldner, dem iSd § 331 Abs 1 EO die Leistung an den Verpflichteten verboten wurde, steht nach ständiger Rechtsprechung ein Rekursrecht gegen die Exekutionsbewilligung nur zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet, wenn sie gesetzwidrig erfolgt, oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden (RIS‑Justiz RS0003998;
RS0004201). Ob die gepfändete Forderung zu Recht besteht, berührt die Rechtssphäre des Drittschuldners nicht, wohl aber, wenn ihm etwas verboten wird, was nicht verboten werden darf, etwa weil Unpfändbarkeit vorliegt, oder wenn unklar ist, was dem Drittschuldner verboten wird, und dergleichen mehr (3 Ob 217/10y mwN = RIS‑Justiz RS0003998 [T6]).
2. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht bei Verneinung der Rekurslegitimation der Drittschuldnerin nicht abgewichen:
Ein Eingriff in deren Rechtssphäre ergibt sich weder aus dem im Rekurs ins Treffen geführten Umstand, dass die Rechtsmittelwerberin infolge der im Kaufvertrag vereinbarten Verrechnung nur einen relativ geringen Teil des Kaufpreises in bar zu leisten hat, noch aus der Tatsache, dass die Betreibende bereits ein richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot bezüglich des Liegenschaftsanteils des Verpflichteten erwirkte, weil die Drittschuldnerin den Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Verbücherung ihres Eigentumsrechts zahlen muss. Die (im Rekurs der Höhe nach bekämpften) Kosten des Exekutionsantrags sind nicht von der Drittschuldnerin, sondern vom Verpflichteten zu tragen.
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