Normen
ZPO §6 Abs2
3 Ob 19/54 | OGH | 20.01.1954 |
Veröff: SZ 27/14 |
3 Ob 368/58 | OGH | 14.10.1958 |
nur: Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw der sonst in Betracht kommenden Prozeßhandlung nicht von selbst, sondern erst durch den Ausspruch des Gerichtes ein. Wird vor diesem Ausspruch der Mangel saniert, dann ist die Nichtigkeit behoben und es kann daher das Gericht eine Nichtigkeit nicht mehr aussprechen. (T1) |
6 Ob 193/64 | OGH | 29.10.1964 |
nur T1 |
6 Ob 37/70 | OGH | 18.02.1970 |
nur: Die Frist zur Behebung des mit Nichtigkeit bedrohten Mangels ist eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zu erteilen ist. (T2); Beisatz: Das Gericht hat aus Gründen der Verfahrensökonomie eine angemessene Zeit zuzuwarten ehe es das Verfahren für nichtig erklärt (hier: Vorlage des Beschlusses über die Entlassung aus der väterlichen Gewalt durch die minderjährige Klägerin in zweiter Instanz nach Nichtigerklärung des Verfahrens). (T3) |
6 Ob 764/81 | OGH | 07.10.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Solange aber für die Partei kein für den Pflichtkreis der Prüfung und allfälligen Genehmigung der bisherigen Prozessführung tauglicher gesetzlicher Vertreter bestellt ist, kann ihr gegenüber auch keine Fristbestimmung wirksam werden. Es ist daher trotz Ablaufs der begrenzten Frist im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO ein neuerlicher Versuch zur Mängelbehebung vorzunehmen, ehe Folgerungen aus der nun feststehenden Prozeßunfähigkeit der Beklagten gezogen werden. (T4) |
8 Ob 588/86 | OGH | 19.11.1986 |
Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1987,258 |
7 Ob 296/01g | OGH | 19.12.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ein Sanierungsversuch von vornherein offenbar aussichtslos beziehungsweise unmöglich ist, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T5) |
5 Ob 282/03m | OGH | 13.01.2004 |
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4 |
3 Ob 84/06h | OGH | 26.07.2006 |
Auch; nur T2 |
3 Ob 87/09d | OGH | 25.11.2009 |
Auch; nur T2 |
3 Ob 87/09d | OGH | 27.01.2010 |
Auch; nur T2 |
3 Ob 112/11h | OGH | 24.08.2011 |
Dokumentnummer
JJR_19540120_OGH0002_0030OB00019_5400000_001
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