Rechtssatz
Bei Schluss der Verhandlung nach § 193 ZPO sind die Parteien gemäß § 360 Abs 2 ZPO vom Einlangen des schriftlichen Sachverständigengutachtens zu verständigen. Wenn das Gutachten zu Bedenken Anlass gibt, ist die Verhandlung gemäß § 194 ZPO wieder zu eröffnen. Wenn aber den Bedenken der Parteien gegen das Sachverständigengutachten keine entscheidende Bedeutung zukommt, kann bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 194, 360 Abs 2 ZPO nicht von einer beachtlichen Mangelhaftigkeit im Sinne des § 503 Z 2 ZPO gesprochen werden.
1 Ob 678/53 | OGH | 23.09.1953 |
Veröff: EvBl 1953/492 S 608 |
2 Ob 14/80 | OGH | 11.03.1980 |
Vgl auch |
3 Ob 111/01x | OGH | 19.09.2001 |
Gegenteilig; Beisatz: Im Hinblick auf die Art 6 Abs 1 MRK berücksichtigende Rechtsprechung ist die Ansicht des Vorliegens einer bloßen Mangelhaftigkeit als überholt anzusehen. (T1) |
9 ObA 237/02x | OGH | 04.12.2002 |
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auch die Entziehung der Möglichkeit, zu einer den Parteien nicht bekannten, vom Gericht jedoch in seiner Entscheidung verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK dar, welche Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs1 Z 4 ZPO nach sich zieht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19530923_OGH0002_0010OB00678_5300000_001
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