OGH 8Ob1559/89

OGH8Ob1559/8918.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef V***, Tischler, vertreten durch Dr. Herwig Grosch und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Bernhard V*** D***, Angestellter, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt und Dr. Peter G. Schmid, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 61.800 s.A, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. September 1989, GZ 2 R 373/88-62, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil

a) bei Unbedenklichkeit des eingeholten Gutachtens eine Wiedereröffnung des Verfahrens unterbleiben kann (EvBl 1953/492; 2 Ob 504/82 ua),

b) die Entscheidung des Berufungsgerichtes, es halte nach dieser Beweisergänzung die Wiedereröffnung des Verfahrens nicht für erforderlich, einen Akt der in dritter Instanz unanfechtbaren Beweiswürdigung darstellt (8 Ob 48/62, 2 Ob 14/80, 2 Ob 567/82 ua), und

c) feststeht (Seite 9 unten des angefochtenen Urteils), daß das Werk grundsätzlich fertiggestellt ist und die vorhandenen unwesentlichen Mängel nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand behoben werden könnten (Seite 13 des angefochtenen Urteiles), so daß gemäß § 1167 Abs. 1 ABGB Verbesserung nicht begehrt werden kann (SZ 53/7; 6 Ob 685/86), das angemessene verminderte Entgelt daher fällig ist.

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