OGH 3Ob797/52 (RS0024566)

OGH3Ob797/5230.12.1952

Rechtssatz

Zur Schadenersatzhaftung des Hauseigentümers für Schäden aus dem Sturz eines Mieters infolge schadhaften Hausganges.

Normen

ABGB §1096 B
ABGB §1295

3 Ob 797/52OGH30.12.1952

Veröff: SZ 25/336

2 Ob 4/54OGH09.06.1954

Auch; Beisatz: Sturz des Mieters über das Stiegengeländer. (T1)

5 Ob 2153/96wOGH24.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). (hier: zumindest 20 Grad steile, nur mit Erdreich und Schotter bedeckte Böschung, die als ständig begangener Weg zwischen Parkplatz und Haus dient. (T2)

2 Ob 60/08zOGH10.04.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/46

2 Ob 70/12aOGH29.11.2012

Vgl; Beis wie T2 nur: Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. (T3); Beisatz: Die vertragliche Haftung des Vermieters erstreckt sich daher auf Unfälle des Mieters, die sich auf nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten allgemeinen Teilen des Hauses ereigneten, wie zB in Innenhöfen. (T4); Veröff: SZ 2012/134

7 Ob 148/15pOGH16.10.2015

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Dokumentnummer

JJR_19521230_OGH0002_0030OB00797_5200000_001

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