OGH Prä136/51 (RS0039481)

OGHPrä136/5119.12.1952

Rechtssatz

II) Die Geltendmachung eines neuen Klagegrundes im Berufungsverfahren ist zulässig. Unter neuem Klagegrund ist die Geltedmachung eines neuen Tatbestand zu verstehen, aus dem das gleiche Begehren abgeleitet wird.

III) Eine Änderung des Scheidungsbegehrens in ein Aufhebungsbegehren und umgekehrt ist auch in zweiter Instanz zulässig.

IV) Auch noch in zweiter Instanz kann Verschuldensantrag gestellt und Widerspruch gemäß § 55 Abs 2 EheG erhoben werden.

V) Wird im Rechtsmittelverfahren nur der Schuldausspruch angefochten,

so hat das Rechtsmittelgericht die Klage abzuweisen, wenn bei Verneinung des Verschuldens der Scheidungstatbestand oder Aufhebungstatbestand wegfällt.

VI) Die Partei, die einen Ausspruch nicht mit Berufung angefochten hat, ist nicht berechtigt, diesen mit Revision anzufechten.

Normen

1.DVEheG §76 Abs1
1.DVEheG §79
EheG §49 D
EheG §55d
EheG §60 Abs2
ZPO §235 Abs1 A1

Prä 136/51OGH19.12.1952

Judikat Nr 57 neu; Veröff: SZ 25/331 = EvBl 1953/32 S 44

1 Ob 190/66OGH08.09.1966

nur: Auch noch in zweiter Instanz kann Verschuldensantrag gestellt und Widerspruch gemäß § 55 Abs 2 EheG erhoben werden. (T1)

6 Ob 308/66OGH01.02.1967

nur: Die Geltendmachung eines neuen Klagegrundes im Berufungsverfahren ist unzulässig. (T2) Beisatz: Die Geltendmachung eines neuen Klagegrundes im Revisionsverfahren ist unzulässig. (T3) Veröff: EFSlg 8981

7 ob 60/67OGH03.05.1967

nur T1; Veröff: EFSlg 8700

8 Ob 195/67OGH12.09.1967

nur T2

8 Ob 91/69OGH13.05.1968

nur T2; Beisatz: Hier: Bedachtnahme auf erst im Berufungsverfahren vorgelegtes Bildmaterial. (T5)

6 Ob 166/68OGH03.07.1968

nur T2; Beis wie T3

5 Ob 120/68OGH28.08.1968

nur: Die Partei, die einen Ausspruch nicht mit Berufung angefochten hat, ist nicht berechtigt, diesen mit Revision anzufechten. (T4)

1 Ob 227/69OGH27.11.1969

nur T2; nur T1

8 Ob 93/70OGH23.06.1970

nur T2; Beisatz: die in der 1.Instanz versäumte Bestreitung des Klagsvorbringens kann in 2.Instanz nicht nachgeholt werden. (T6)

8 Ob 210/72OGH10.10.1972

nur T4

3 Ob 196/73OGH06.11.1973

nur T2; Beis wie T3

5 Ob 164/74OGH04.09.1974

nur T2; Beis wie T3

3 Ob 622/76OGH29.10.1976

nur T2; nur T1; nur T4

6 Ob 674/77OGH22.09.1977

nur T2; Beis wie T3

4 Ob 550/77OGH18.10.1977

Beisatz: Bekämpfung des Ersturteils nur darin, daß das überwiegende Verschulden des Ehegatten ausgesprochen werde. (T7)

1 Ob 673/81OGH15.07.1981

nur T1

7 Ob 654/81OGH26.11.1981

nur T2; Beis wie T7

2 Ob 581/82OGH09.11.1982

Vgl; nur T1; Beisatz: Mitschuldantrag (T8)

2 Ob 669/84OGH18.12.1984

Vgl; nur T1

7 Ob 641/84OGH21.02.1985

nur: Wird im Rechtsmittelverfahren nur der Schuldausspruch angefochten, so hat das Rechtsmittelgericht die Klage abzuweisen, wenn bei Verneinung des Verschuldens der Scheidungstatbestand oder Aufhebungstatbestand wegfällt. (T9) Beis wie T7

7 Ob 541/85OGH18.04.1985

Vgl; nur T1; Beisatz: Nach der Rechtslage des Art 10 Z 4 des BG vom 11.11.1983 über Änderung des Personenrechtes, Eherechtes und Kindschaftsrechtes BGBl 566, sind Neuerungen im Berufungsverfahren auch im Ehescheidungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, was der Berücksichtigung eines erstmals in der Berufung gestellten Mitschuldenantrages entgegensteht. (T10)

8 Ob 661/85OGH09.01.1986

Auch; nur: Wird im Rechtsmittelverfahren nur der Schuldausspruch angefochten, so hat das Rechtsmittelgericht die Klage abzuweisen, wenn bei Verneinung des Verschuldens der Scheidungstatbestand oder Aufhebungstatbestand wegfällt. (T11) Beisatz: Hier: Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes. (T12)

1 Ob 514/86OGH09.04.1986

nur T11; Veröff: EvBl 1986/179 S 761 = SZ 59/64

7 Ob 582/86OGH22.05.1986

Vgl; nur T1; Beis wie T10

6 Ob 673/86OGH27.11.1986

Auch; nur T11; Veröff: JBl 1987,519

6 Ob 589/87OGH21.05.1987

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19521219_OGH0002_000PRA00136_5100000_001

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