OGH 3Ob453/52 (RS0019241)

OGH3Ob453/5218.12.1952

Rechtssatz

Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. Daß dieser Preis im vorhinein nicht feststeht, weil er von der Lebensdauer des Rentenbeziehers abhängt, macht den Preis nicht unbestimmt, weil Bestimmbarkeit des Preises genügt. Wenn eine städtische Liegenschaft gegen eine wertgesicherte Leibrente im Jahre 1940 verkauft wurde, so kann ein Ablehnungsbescheid der Preisbehörde jetzt nicht mehr ergehen, weil derzeit städtische Liegenschaften nicht mehr preisgebunden sind. Eine Nichtigerklärung des Vertrages durch das Gericht ist infolgedessen ausgeschlossen. Die Gerichte haben infolgedessen den Vertrag ihrer Entscheidung zugrundezulegen, ohne weiter überprüfen zu dürfen, ob der Vertrag im Zeitpunkt des Abschlusses preisrechtlich zulässig war oder nicht.

Normen

ABGB §986 C5
ABGB §1053
ABGB §1284 Ba

3 Ob 453/52OGH18.12.1952

Veröff: SZ 25/328 = ÖBA 1953,352

5 Ob 4/76OGH23.03.1976

nur: Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. Daß dieser Preis im vorhinein nicht feststeht, weil er von der Lebensdauer des Rentenbeziehers abhängt, macht den Preis nicht unbestimmt, weil Bestimmbarkeit des Preises genügt. (T1) Veröff: SZ 25/328 = JBl 1976,484 = NZ 1978,124

1 Ob 562/79OGH18.04.1979

nur T1; Beisatz: Am ehesten als Kaufvertrag zu qualifizieren. (T2)

8 Ob 511/83OGH08.09.1983

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 649/87OGH23.09.1987

nur: Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag. (T3) Veröff: JBl 1988,108

8 Ob 562/93OGH24.06.1993

Auch; nur T3; Beisatz: Die Leibrentenvereinbarung ist dann nicht allein nach den Bestimmungen über den Leibrentenvertrag, sondern auch nach jenen des Kaufvertrages zu beurteilen. (T4) Veröff: NZ 1994,206

7 Ob 514/94OGH25.05.1994

nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 67/99

1 Ob 515/94OGH30.05.1994

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Auf einen solchen Vertrag sind grundsätzlich die Regeln über den Kaufvertrag, aber auch die Regeln der Glücksverträge anzuwenden. Auch die Möglichkeit, versicherungsmathematisch den Kaufpreis zu errechnen, rechtfertigt nicht die Annahme, daß auf diesen Vertrag, entgegen seiner gesetzlichen Einordnung, nur die Bestimmungen über Kaufverträge Anwendung zu finden hätten. (T5)

5 Ob 521/95OGH04.07.1995

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

5 Ob 508/95OGH26.09.1995

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

2 Ob 219/99sOGH21.10.1999

Vgl auch; nur T1

6 Ob 311/04kOGH17.02.2005

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5

7 Ob 162/05gOGH31.08.2005

Auch; nur: Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19521218_OGH0002_0030OB00453_5200000_001