OGH 2Ob774/52 (RS0068314)

OGH2Ob774/5224.10.1952

Rechtssatz

Voraussetzung ist, daß das Wohnungsbedürfnis des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten überhaupt nicht oder nur in unzulänglicher Weise befriedigt ist und die Wohnungsverhältnisse dringend einer Abhilfe bedürfen. Rein wirtschaftliche Erwägungen oder Bequemlichkeitsberücksichtigungen sind bedeutungslos. Ein dringender Bedarf liegt auch nicht vor, wenn das Wohnungsbedürfnis durch eine entsprechende Neuverteilung der bereits zur Verfügung stehenden Räume befriedigt werden kann. Dieser strenge Maßstab ist sogar anzuwenden, wenn der Vermieter eine Ersatzwohnung anbietet.

Normen

MG §19 Abs2 Z5 A1
MRG §30 Abs2 Z8 A1
MRG §30 Abs2 Z9 A1

2 Ob 774/52OGH24.10.1952

Veröff: MietSlg 2473

7 Ob 299/55OGH29.06.1955

Auch; nur: Bequemlichkeitsberücksichtigungen sind bedeutungslos. (T1)

6 Ob 62/60OGH09.03.1960

Auch; nur: Ein dringender Bedarf liegt auch nicht vor, wenn das Wohnungsbedürfnis durch eine entsprechende Neuverteilung der bereits zur Verfügung stehenden Räume befriedigt werden kann. (T2)

3 Ob 159/57OGH03.04.1957
6 Ob 200/64OGH13.07.1964

Beisatz: Wirtschaftliche Besserstellung - kein dringender Eigenbedarf. (T3) Veröff: MietSlg 16355

5 Ob 25/63OGH14.02.1963

Auch; nur T2; Beisatz: Eine Verneinung des dringenden Eigenbedarfes des Vermieters wegen der Möglichkeit, den benötigten Wohnraum durch eine Neuverteilung des vorhandenen Wohnraumes zu erlangen, kommt nicht in Frage, wenn der Vermieter zwecks Vornahme dieser Neuverteilung in Rechte dritter Personen eingreifen müßte, die damit aber - gleich aus welchen Gründen - nicht einverstanden sind. (T4) Veröff: MietSlg 15320

6 Ob 170/65OGH11.06.1965

nur T2; Beisatz: Hier: Eigenbedarf nach § 19 Abs 2 Z 6 MG. (T5) Veröff: MietSlg 17432

6 Ob 223/68OGH18.09.1968

nur: Rein wirtschaftliche Erwägungen sind bedeutungslos. (T6) Beisatz: Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Heranziehung anderer Räume ist erheblich. (T7) Veröff: MietSlg 20399

5 Ob 85/69OGH16.04.1969

nur: Voraussetzung ist, daß das Wohnungsbedürfnis des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten überhaupt nicht oder nur in unzulänglicher Weise befriedigt ist und die Wohnungsverhältnisse dringend einer Abhilfe bedürfen. Rein wirtschaftliche Erwägungen oder Bequemlichkeitsberücksichtigungen sind bedeutungslos. Ein dringender Bedarf liegt auch nicht vor, wenn das Wohnungsbedürfnis durch eine entsprechende Neuverteilung der bereits zur Verfügung stehenden Räume befriedigt werden kann. (T8) Veröff: EvBl 1969/305 S 466

8 Ob 112/69OGH17.06.1969

nur T1; Veröff: MietSlg 21450

6 Ob 156/70OGH24.06.1970

Veröff: MietSlg 22356

5 Ob 171/70OGH26.08.1970

Veröff: MietSlg 22355

5 Ob 194/73OGH10.10.1973

nur T8

7 Ob 214/73OGH21.11.1973

nur T6; Beisatz: Allerdings dürfen dem Vermieter wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen nicht aufgelastet werden (MietSlg 20399). (T9)

1 Ob 49/75OGH09.04.1975

Auch

1 Ob 634/76OGH16.06.1976

nur: Voraussetzung ist, daß das Wohnungsbedürfnis des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten überhaupt nicht oder nur in unzulänglicher Weise befriedigt ist und die Wohnungsverhältnisse dringend einer Abhilfe bedürfen. (T10)

6 Ob 539/78OGH18.05.1978

nur T1

4 Ob 565/78OGH26.09.1978

nur T1

5 Ob 775/80OGH31.03.1981

nur T10; Beisatz: Wielange der Vermieter seine mißliche Lage hinnimmt, ist jedoch für sein Kündigungsrecht nach § 19 Abs 2 Z 5 MG ohne Bedeutung. (T11)

6 Ob 55/00gOGH05.10.2000

Auch; Beis wie T9

5 Ob 83/07bOGH04.06.2007

Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Der Bedarf des Kläger nach einer größeren Wohnung mit mehr als den bisherigen 68 m² Wohnfläche ist bei seinem 5-Personen-Haushalt grundsätzlich zu bejahen. Dass der Kläger nach der Geburt seines dritten Kindes drei Kleinwohnungen, die zusammengelegt ihm und seiner Familie eine ausreichende Wohnfläche von 90 m² bieten würden, neu vermietete und sich damit der Möglichkeit der Eigennutzung dieser Objekte begab, begründet den Einwand selbstverschuldeten Eigenbedarfs, wenn die Zusammenlegung der Kleinwohnungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und für den Kläger finanzierbar gewesen wäre. (T12)

6 Ob 129/18sOGH25.10.2018

Auch; nur T8

9 Ob 12/21mOGH24.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19521024_OGH0002_0020OB00774_5200000_001