OGH 1Ob734/52 (RS0039734)

OGH1Ob734/5217.9.1952

Rechtssatz

Ein Schiedsvertrag kann auch durch Austausch von Brief und Gegenbrief geschlossen werden, wobei es genügt, daß im Gegenbrief auf eine anderen Urkunde verwiesen wird. Es ist auch nicht notwendig, daß der Schiedsvertrag dem Gericht vorgelegt werde. Es reicht aus, daß die Schriftlichkeit des Schiedsvertrages in anderer Weise (zB durch Außerstreitstellung) erwiesen wird.

Normen

ZPO §239 Abs2 F
ZPO §577 Abs3

1 Ob 734/52OGH17.09.1952
7 Ob 185/57OGH24.04.1957
7 Ob 266/08fOGH30.03.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19520917_OGH0002_0010OB00734_5200000_001

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